Typen-gemischte
Verträge
Bsp.: Essen in Restaurant ? Elemente aus Kauf-, Miet- u. DienstV
P.: Rechtliche Behandlung - welches Recht gilt?
1.M.: Es gilt das Recht der Hauptleistung - welcher
der Vertragstypen ist der Schwerpunkt? [Absorptionstheorie
(Schwerpunktth.)]
Kritik: Führt zu zufälligen Ergebnissen:
So würde ein MietV nach Werkrecht behandelt, nur weil ein
Großteil anderer Elemente darin vorkommt.
2.M.: Es gelten die für den betreffenden Vertragsbestandteil
maßgeblichen Rechtsnormen. [Kombinationtheorie]
3.M.: Mutmaßlicher Parteiwille entscheidend.
[Palandt] Anhaltspunkte:
Vertragszweck / Interessenlage / Verkehrssitte. ABER:
Keine der Theorien kann für sich alleine genommen gemischte
Verträge sinnvoll lösen. Vergehensweise:
Gibt es einen eindeutigen Schwerpunkt, so ist das Recht dieses
Vertragstyps heranzuziehen. Sind die Vertragstypen gleichwertig,
dann sind die Vorschriften anzuwenden, die am besten dem Vertrag
entsprechen.
Bsp.: gemischter Vertrag: Pension-Zimmer-Frühstück:
-> Zimmer = MietV
-> Bedinung = DienstV
-> Essen = Werk |
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Art der Schuld
-> Stückschuld / Gattungsschuld
Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die durch gemeinsame
Merkmale wie Typ od. Sorte gekennzeichnet sind.
Stückschuld dann, wenn sich der Kaufvertrag auf eine ganz
bestimmte Sache bezieht.
-> Besonders relevant bei Unmöglichkeit, da Unmöglkeit
unmittelbar nur auf die Stückschuld paßt, denn bei
Gattungsschuld ist die Leistung des Schuldners weiterhin noch
möglich.
Der Schuldner einer Gattungsschuld bleibt also solange zur Leistung
verpflichtet, wie es noch diese Gattung gibt!
Gattungsschuld (en) sind Beschaffungs-schulden.
Ausnahme: Vereinbarung einer begrenzten Gattungsschuld - Schuldner
will nur für eigenen Vorrat haften.
-> Konkretisierung (§ 243 II)
Mit Konkretisierung der Schuld schuldet der Schuldner nur noch
das bestimmte Stück. Was der Schuldner für die Konkretisierung
tun muß, richtet sich nach dem Inhalt des Schuldver-hältnissen
(Hol-, Bring-, Schickschuld). |
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Geldschulden
-> Bei Geldschulden kann objektive Unmöglichkeit in
normalen Zeiten nicht eintreten: Irgendwer wird immer Geld haben.
-> Subjektive Unmöglichkeit bei Geldschulden ist zwar
denkbar: Der Schuldner hat den geschuldeten Betrag nicht und
kann ihn nicht besorgen. Aber solches Unvermögen bleibt
ohne Bedeutung.
-> Auch Schlechtleistung ist bei Geldschulden nicht jedenfalls
kaum als Leistung schlechter Stücke denkbar.
Falschgeld ist keine Erfüllung und steht der Nichtleistung
gleich.
-> Im Wesentlichen liegt daher bei Geldschulden nur Schuldnerverzug
vor. Er setzt nicht voraus, daß der Schuldner seinen Mangel
an Geld verschuldet hat. In Schuldnerverzug gerät also
auch, wer nicht zahlen kann, weil sein Geld gestohlen wurde
oder seinen Arbeitsplatz
unverschuldet verloren hat.
-> Obwohl Geldschulden Schickschulden sind (§ 270 I,
IV), trägt hier der Schuldner die Leistungsgefahr noch
bis zur Ankunft beim Empfänger. Der Schuldner wird also
nicht frei, wenn die Sache unterwegs verloren geht. S
schuldet G als Schickschuld 10 Kilo Koks und 100,-. Unterwegs
brennt der LKW des Spediteurs aus: Koks und Geld ebenfalls.
Bzgl. der Kohle wird S frei, §§ 243 II, 275 I. Zur
Zahlung des Geldes bleibt er aber verpflichtet, § 270 I. |
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