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Abstrakte Normenkontrollklage
[Zulässigkeit + Begründetheit]
gem. Art. 93 I Nr. 2, 2a GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff.
BVerfGG
Zulässigkeit
I. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr.
2
-> Bundesregierung,
Landesregierung, ein Drittel der Mitglieder des Bundestages
Anm.: Die abstrakte
Normenkontrolle ist kein kontradiktorisches Verfahren und kennt daher
keinen Antragsgegner.
II. Antragsgegenstand
-> alle formellen
und materiellen Bundes- und Landesgesetze, sowohl vor- als auch
nachkonstitutiver Art.
(+) Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen
Die Streitigkeit muß
die Vereinbarkeit von Recht mit höherrangigem Recht
betreffen
IV. Antragsgrund
"Bloße Zweifel"
an der Unvereinbarkeit genügen, vgl. Art. 93 I Nr. 2;
der Wortlaut des § 76 Nr. 1
"für nichtig
halten" ist weit auszulegen, nicht restriktiv. V.
Form und Frist,
Schriftform des §
23 I: Organstreit
Keine Fristgebundenheit
Begründetheit
OS.: Die Klage ist begründet, wenn die behauptete Unvereinbarkeit
der Norm mit höherrangigem Recht besteht, vgl. § 78 I.
I. Verstoß gegen .........
Das BverfG prüft
sämtliche formellen und materiellen Gesichtspunkte, nicht nur solche,
die mit
der Rechtsstellung des Antragsstellers
zusammenhängen.
[-> Verfassungsmäßigkeit
eines Gesetzes]
1. formelle Verfassungsmäßigkeit
des Gesetzes
-
Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff.
-
Verfahren, Art. 76 ff.
-
Form (Verkündung)
-
Zitiergebot (nicht bei Art. 2 I, 5 I, 12 I, 14 I GG)
2. materielle Verfasungsmäßigkeit
des Gesetzes
->
inhaltliche Überprüfung mit dem GG
einzelne
Verstöße:
•
Art. 5 I 2
a.
Schutzbereich
b.
Eingriff
c.
Schranke
•
Art. 12 I
……
[Abstrakt ist die Normenkontrollklage deshalb, weil sie nicht aus Anlaß
und zum Zweck der Entscheidung einer bei Gericht anhängigen Rechtssache
erfolgt. Hierdurch unterscheidet sie sich von der konkreten Normenkontrollklage
des Art. 100 GG.]
Suchwörter: abstrakte Normenkontrolle, Zulässigkeit,
Begründetheit
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