Jura - Schemata
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Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I
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| Gleiches darf
nicht wesentlich ungleich, Ungleiches darf nicht wesentlich
gleich behandelt werden! |
Prüfungsschema:
I. Feststellung einer Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten
oder
Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten.
Maßstab ist die Entscheidung des Gesetzgebers.
BVerfG: Verstoß gegen Art. 3 (+), „ wenn eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten.“
Bsp.: Der Gesetzgeber behandelt im Ladenschlußgesetz
Bahnhofsapotheken und (andere)
Bahnhofsverkaufsstellen ungleich, dagegen Bahnhofsapotheken
und (andere) Apotheken gleich.
Oberbegriff suchen! - Bsp.: Gesetz, Frauen zum
Hebammenberuf zugelassen werden, Männer
aber nicht.
Oberbegriff: Bewerber zum Hebammenberuf - 1. Gr.: weibliche
Bewerber / 2. Gr.: männliche
Bewerber.
Oberbegriff: männliche Geburtshelfer - 1. Gr.: Ärzte,
die Geburtshilfe betreiben (männliche Ärzte) /
2. Gr. Männer, die den Hebammenberuf ergreifen wollen
(männliche Hebammen).
Beides mal werden die Gruppen unterschiedlich behandelt.
-> Abgrenzung ist wichtig!
Bei Gleichbehandlung hat der Gesetzgeber
einen größeren Spielraum
Beachte: Keine Gleichheit im Unrecht!
II. Sachlicher Grund (Rechtfertigungsgrund)
Gibt es Gründe, für die Gleich- oder Ungleichbehandlung?
-> Gründe suchen; ausdenken.
Bsp.: Ladenschlußgesetz (Bahnhofsapotheken-U.):
Schutz der Arbeitnehmer + Wettbewerbsschutz
(Schutz der kleinen Läden, die nicht so viel Personal
haben).
Ungleichbehandlung (Bahnhofsapotheken-U.): Bedarf der
Reisenden decken <-> Personen, die
Medikamente brauchen und krank sind, reisen nicht.
1. Differenzierungsziel / Gleichbehandlungsziel
-> Welchem Zweck / Ziel
dient die Differenzierung / Gleichbehandlung?
-> Welchen Zweck / Ziel
will die Behörde erreichen?
2. Differenzierungskriterium / Gleichbehandlungskriterium
Bsp.: § 303 (rw., fremd,
Sache); Alter; Geschlecht.
-> u.U. ist schon das Ziel
oder das Kriterium verfassungswidrig!
- absolutes
Verbot aus Art. 3 II + III
3. sachgerechtes Verhältnis zwischen Ziel
und Kriterium
a. nicht sachfremd und nicht
willkürlich (Def.: keine vernünftigen Erwägungen)
b. angemessen bzw. unerträglich
-> Verhältnismässigkeitsprinzip
prüfen!
III. Rechtsfolge
- kein Verstoß gegen Art. 3, da sachlich
gerechtfertigt oder nicht unerträglich
- Verstoß gegen Art. 3: Einzelakt
rechtswidrig / Rechtsnorm verfassungswidrig
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Suchwörter: Allgemeiner Gleichheitssatz, Ungleichbehandlung, Gleichbehandlung, Normadressaten, Differenzierungsziel, Gleichbehandlungsziel, Differenzierungskriterium, Gleichbehandlungskriterium



