Anfechtung der Stellvertretung
P.: Kann ein Stellvertreter anfechten?
Gem. § 166 I steht das Anfechtungsrecht nur dem Vertretenen zu,
da nur er durch die
Willenserklärung des Vertreters gebunden wird.
Der Vertreter kann aber das Anfechtungsrecht für den Vertretenen
ausüben, wenn dies von der
Vollmacht gedeckt ist.
Bsp.: Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten.
P.: Ist eine Innenvollmacht anfechtbar?
Der Vollmachtgeber hat sich bei Erteilung der Vollmacht geirrt (§
119) oder er wurde bedroht oder
arglistig getäuscht (§ 123 I). Kann er anfechten?
I. Noch kein Vertretergeschäft - dann ist Widerruf
möglich.
II. Vertretergeschäft erfolgt:
1.M.: (-)
keine rückwirkende Anfechtung möglich.
Arg.:
- Bei Willensmängel ist Vertreter entscheidend, § 166.
-
Geschäftherr stände besser da, als wenn er das Geschäft
selber gemacht hätte.
2.M.: (+)
Anfechtung ist möglich - Erteilung der Vollmacht und das Vertretergeschäft
sind scharf
voneinander zu trennen (Abstraktionsprinzip). [h.M.]
RF:
durch Anfechtung ist das Geschäft rückwirkend nichtig -
Vertreter ist falsus procurator -
haftet nach § 179 II od. I ggü. dem Geschäftspartner
- dieser trägt das Risiko der
Zahlungsunfähigkeit!
Ausgleich: Frage nach Anfechtungsgegner?
1.M.: Regel
des § 142 I - Adressat der Vollmacht.
2.M.: §
142 III 1 erlaubt wie § 167 I eine Wahlmöglichkeit.
RF:
Geschäftsherr könnte gegen Vertreter oder Geschäftspartner
anfechten.
3.M.: Anfechtung
ggü. beiden zwingend notwendig!
[h.M.]
Arg.:
Sonst würde der Geschäftspartner seinen begründeten
Anspruch verlieren, ohne das
er etwas davon erfährt.
So
behält er wenigstens einen Vertrauensschadensanspruch aus §
122 gg. den
Geschäftsherrn.
P.: Ist eine kundgemachte Innenvollmacht anfechtbar?
B legt dem D seine Vollmachtsurkunde des A (-> nach Außen
kundgemachte Innenvollmacht) vor und
schließt mit ihm einen Vertrag. A möchte anfechten, da
B die Grenze seiner Vollmacht überschritten
hat.
1.M.: (-) Die Kundgabe war keine WE, sondern eine
Wissenerklärung - deshalb: Verpflichtung des
Vertretenen nach §§ 171, 172 ist ein Fall der Rechtsscheinhaftung.
Rechtsscheine sind unanfechtbar,
da Rechtsscheine nicht beseitigt werden können.
2.M.: (+) Die Kundgabe der Innenvollmacht ist mit
einer Außenvollmacht gleichzusetzen. Andernfalls
stände der Geschäftspartner bei einer solchen Innenvollmacht
besser als bei einer (unanfechtbaren) Außenvollmacht. Für
eine solche Ungleichbehandlung besteht aber kein Grund.
Ausweg: Ob eine solche Anfechtung möglich ist, kann dahin
gestellt bleiben, wenn jedenfalls kein
Anfechtungsgrund vorliegt.
-> bei § 119 II - Risikoverteilung: Der Vertretene muß
das Risiko tragen, daß sich der Vertreter nicht
absprachegemäß verhält.
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