§ 119 I 1. + 2. Alt.
• Inhaltsirrtum -> Irrtum über
den Inhalt der Erklärung
Bsp.: "Halver Hahn"
• Erklärungsirrtum ->
Irrtum bei der Abgabe der Erklärung
Bsp.: Versprechen / Verschreiben
/ Vergreifen a.
Was hat er erklärt? b.
Was glaubt er, erklärt zu haben? c.
unbewußtes Auseinanderfallen d.
Erheblichkeit aber: Motivirrtum
-> es stimmen Wille und Erklärung überein. Der
Wille ist aber auf einer fehlerhaften Grundlage gebildet worden.
Bsp.:A kauft Möbel für Hochzeit mit
B. B heiratet aber dann C.
RF: (-) unbeachtlich. |
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§ 119 II - Eigenschaftirrtum
Irrtum über Eigenschaft einer Sache, einer Person, etc.
VS: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft
Eigenschaften sind alle wertbildenden Merkmale,
nur nicht der Wert selber. Verkehrswesentlich
sind sie, wenn sie vertraglich - ausdrücklich od. konkludent
- vereinbart worden sind.
Aber auch dann, wenn das Vorhanden-sein dem Vertrag zugrunde
gelegt werden ist.
Der Irrtum muß bei Abgabe vorgelegen
haben.
BEACHTE: § 119 II ist nicht anwendbar, wenn §§
459 ff. eingreifen.
Ausnahme: Anfechtung durch den Verkäufer
P.: Sache iSv § 119 II?
Nicht im Wortsinn des § 90! (wie bei § 459). Gemeint
ist jeder Gegenstand: Sache + Recht
Entscheident ist die Verkehrsfähigkeit.
-> also auch Grundschuld, Forderungen, etc. |
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§ 123 - arglistige
Täuschung und Drohung Täuschung
ist die bewusste Erregung od. Aufrechterhaltung eines Irrtums
durch Vorspiegelung falscher od. Unterdrückung wahrer Tatsachen,
um den Getäuschten zur Abgabe einer Willenserklärung
zu veranlassen. Bsp.: Hattenhauer Fall
8: Autokauf – unechter Geldschein als „überredung“
für sofortige Lieferung. Kann Verkäufer Vertrag anfechten?
Arglist (+) wenn der Täuschende
wusste, dass der andere ohne die Täuschung die Willenserklärung
möglicherweise nicht abgegeben hätte. Bedingter Vorsatz
genügt. Widerrechtliche Drohung
ist die Ankün-digung eines Übels, dessen Eintritt
der Handelnde beeinflussen kann.
Bei arglistiger Täuschung: Dritte iSd § 123
II sind nur völlig Unbeteiligte und Außenstehende. |
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§ 122 - SE-Pflicht
des Anfechtenden
Vertrauensschaden bei schutzwürdigen Vertrauen auf die
Gültigkeit der Erklärung
Berechnung: Der Erklärungsgegner ist so zu stellen, wie
er stehen würde, wenn sich der schädigende Umstand
nicht ereignet hätte.
(+) Vertrauensschaden (sog. neg. Interesse) Bsp.:
Vertragskosten (wie Notarkosten, Papier-kosten, Portokosten)
aber: Streit um Nettodarlehenskosten? - Arg.: Bank hätte
sonst nie das Darlehen gegeben.
(-) Erfüllungsinteresse (sog. pos. Interesse) z.B.
Zinsen, Gewinne |
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