Rechtsscheinsvollmacht- Anscheinsvollmacht
Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene
zwar nicht weiß, daß ein anderer für ihn handelt,
er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen
und verhindern können.
Voraussetzungen:
1. Jemand handelt rechtsgeschäftlich im Namen eines anderen.
2. Der Handelnde besitzt keine Vertretungsmacht.
3. Der Vertretene wußte nicht, daß in seinem Namen gehandelt
wird, hätte es aber bei pflicht-
gemäßer Sorgfalt erkennen und
verhindern können.
4. Geschäftsfähigkeit des Vertretenen.
5. Geschäftsgegner glaubt, es liegt eine wirksame Vollmacht
vor, § 173 analog.
Ein bösgläubiger Geschäftsgegner,
der die mangelnde Vertretungsmacht kannte oder kennen
mußte, kann sich nicht auf den Rechtsschein
berufen. Dies folgt aus § 173 analog.
Rechtsfolge:
Die Anscheinsvollmacht beruht nach der Rechtsprechung auf einem Rechtsscheinstatbestand.
Teile des Schrifttums (z.B. Flume) lehnen sie ab und sehen sie als
Fallgruppe des vorvertraglichen
Verschuldens (§ 311 II) ->
fahrlässige Veranlassung eines Rechtsscheins.
Suchwörter: Rechtsscheinsvollmacht - Anscheinsvollmacht,
Rechtsscheinstatbestand
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