Art. 65 GG
-> Normiert die Gestaltungsprinzipien der Bundesregierung.
Kanzlerprinzip
Art. 65 S. 1 verleiht dem Bundeskanzler die Kompetenz, die Richtlinien
der Politik zu bestimmen.
Ressortprinzip
Art. 65 S. 2 begründet die selbständige und höchstmögliche
Eigenverantwortung der Minister im
Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Minister haben die Organisationsgewalt
für ihre Ressorts.
Kollegialprinzip
Art. 65 S. 3 bestimmt,daß alle wichtigen Fragen im gesamten
Kabinet entschieden werden.
Die Richtlinienkompetenz verleiht dem Bundeskanzler
die Befugnis, Richtung und Gestaltung der
Gesamtpolitik zu bestimmen. Die Richtlinienkompetenz endet an der
Organisationsgewalt der
Ressortminister. Die Organisationsgewalt umfaßt auch personelle
Fragen. Die Richtlinienkompetenz
des Bundeskanzlers erstreckt sich nicht auf die Personalentscheidung
des Ministers.
[Bsp.: Entlassung des parlamentarischen Staatssekretärs, vgl.
Hem. VerfR F. 17]
P.: Rechtliche Bindung von Koalitionsvereinbarungen?
1. M.: öffentl. rechtl. Vertrag, vgl. § 54 S.2 VwVfg ? (-)
Partei ist keine Behörde.
2. M.: verfassungsrechtlicher Vertrag ? (-) Vertrag setzt Durchsetzbarkeit
voraus und wo einklagbar?
3. M.: reine "politische Absprache", ohne Bindungswirkung;
Arg: steht und fällt mit politischer
Opportunität (h.M.)
Suchwörter: Art. 65 GG, Kanzlerprinzip, Ressortprinzip,
Kollegialprinzip, Richtlinienkompetenz |