Arten der Vollmacht
• Spezialvollmacht
Vertretungsmacht nur für ein einzelnes
Rechtsgeschäft.
• Gattungs- od. Artvollmacht
Vollmacht für eine bestimmte Art von
Rechtsgeschäft.
• Generalvollmacht
Vollmacht für alle Arten von Rechtsgeschäften.
• Einzel- od. Gesamtvollmacht
Vollmacht für eine Person bzw. für
mehrere gemeinschaftlich, d.h. dürfen nur gemeinsam handeln.
• Untervollmacht
Der Bevollmächtigte ist seinerseits berechtigt,
einem anderen Vollmacht zu erteilen.
• Prokura: § 48 ff. HGB
• Handelsvollmacht: § 54 HGB
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• Innenvollmacht, § 167 I 1 1.Alt.
Erteilung erfolgt ggü. dem zu Bevollmächtigten.
• Außenvollmacht, § 167 I 1 2.Alt.
Erteilung ggü. dem Geschäftspartner
Aber es muß die Vertretungsberechtigung
dem Geschäftpartner zuerst mitgeteilt worden sein,
bevor sie dem Vertreter ggü. selbst erteilt
wurde. Also praktisch nie.
Zumeist ist es genau andersherum - dann liegt
eine "nach Außen mitgeteilte Innenvollmacht"
(§§
171, 172) vor.
-> BEACHTE: Diese Mitteilung an Dritte
ist keine Willenerklärung, sondern eine Wissenerklärung.
Er sagt nicht: "Ich
erteile Vollmacht", sondern "Ich habe Vollmacht erteilt".
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• unmittelbare Stellvertretung
RF treffen den Vertretenen (§ 164 I 1)
- er wird direkt Eigentümer - der Vertreter bleibt vom
Rechtsgeschäft unberührt.
Gesetzlich geregelt in §§ 164 -
181; 3 VS in § 164 I 1.
• mittelbare Stellvertretung
Gesetzlich nicht geregelt -> eigene WE
im eigenen Namen
RF treffen den Handelnden - aber er hat regelmäßig
an Hintermann herauszugeben. (zB. aus § 667
od. aus "antizipierter Einigung mit Besitzkonstitut")
Bsp. Auftrag (§ 662); Arbeitsverhältnis
(§ 611); Kommission (§ 383 HGB); Strohmann (zB. dann,
wenn Hintermann unbekannt bleiben will).
Probleme könnte es geben, wenn der Strohmann
nicht weitergeben will - denn auch bei der
"antizip. Einigung" erwirbt er Eigentum
für eine "juristische Sekunde", sog. Durchgangserwerb.
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