Jura - Schemata
Aufbau im Zivilrecht
Primäransprüche
A. Entstehung des Anspruchs
I. Vertragstypen
-> typen-gemischte Verträge
Merke: Probleme in der Klausur bestehen beim typen-gemischten Vertrag selten iRd. Primäranspruchs, sondern vielmehr bei den Sekundäransprüchen.II. Vertragsabschluß
-> Angebot und Annahme, §§ 145 - 153
1. Willenserklärung
a. Äußerer Tatbestand der WE
-> invitatio ad offerendum / "freibleibend" iSd § 145b. Innerer Tatbestand der WE
STREIT: Folgen bei fehlendem Erklärungsbewußtsein?
-> Erklärungstheorie/Willenstheorie
Beachte: Der Erklärende macht sich nach beiden Theorien schadensersatzpflichtig gem. § 122. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß es bei der Erklärungstheorie einer Anfechtung bedarf.c. Auslegung einer WE, gem. §§ 133, 157
d. Abgabe einer WE
e. Zugang einer WE
aa. Zugang ggü. Abwesenden, § 130 I 1
bb. Zugang ggü. Anwesenden, § 130 I 1 analog
-> Minderjährige: § 131 II / Vollmachtserklärung: § 179 I, III / Gesamtvertretung: § 164 IIIcc. Zugangsvereitelung
-> arglistig / fahrlässig
f. Schweigen
Unterscheiden Sie: Auftragsbestät????Aigung / kaufmännisches Bestätigungschreiben2. Stellvertretung, § 164 ff.
a. Eigene WE
-> Abgrenzung Vertreter / Bote
Anmerkung: Bei einer bewußten falschen Übermittlung eines Boten liegt nach h.M. keine WE des Geschäftsherrn vor. Der "Bote" haftet nach § 177 ff. analog; der Geschäftsherr ggf. aus cic.b. In fremden Namen [Offenkundigkeitsprinzip]
c. Vertretungsmacht
aa. Formen der Vertreetungsmacht
(1) Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Legaldef. in § 166 II)
(2) Gesetzliche Vertretungsmacht
Beachte: Strittig ist, ob die Parteien kraft Amtes gesetzliche Vertreter sind (z.B. Konkurs-, Zwangs-, Nachlaßverwalter oder Testamentsvollstrecker). Dies kann aber dahin gestellt bleiben, da die § 164 ff. jedenfalls ent sprechend gelten (vgl. Med. Rn. 925).(3) Vertretungsmacht kraft Rechtsschein
Bsp.: §§ 170-173; Duldungs- u Anscheinsvollmacht.
P.: Sekundäre Unrichtigkeit! P.: Veranlassungsprinzip!bb. Mißbrauch der Vertretungsmacht
cc. Anfechtung der Vertretungsmacht
-> Innenvollmacht / Außenvollmacht / nach außen kundgetane Innenvollmacht (§ 171)dd. Insichgeschäft, § 181 (§§ 177-180)
Wichtig: teleologische Reduktion des § 181 bei lediglich rechtliche vorteilhaften Rechtsgeschäften für den Vertrete????Anen, da dann kein Interessenwiderstreit (Pal., § 181, Rn.9)
B. Rechtshindernde Einwendungen
I. Geschäftsfähigkeit
1. Geschäftsunfähigkeit, §§ 104, 105
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff.
a. Lediglich rechtlich vorteilhaft
-> mittelbare Vorteileb. Rechtlich neutrale Geschäfte
Bsp.: Minderj. veräußert eine fremde Sache an gutgl. Käufer.c. Surrogatgeschäfte
P.: EmpfangszuständigkeitII. Scheingeschäft, § 117
Beachte: Schwarzkauf von Grdst. bei Notar.III. Formnichtigkeit, § 125
1. Funktion der Formerfordernisse: Warn-, Beweis-, Schutz- od. Kontrollfunktion
2. Gesetzliche Formerfordernisse
P.: Anwendbarkeit des § 313 auf Maklerverträge
P.: Anwendbarkeit des § 313 auf Vollmacht
P.: Anwendbarkeit des § 313 auf Gesellschaftsverträge
P.: Blankobürgschaft
P.. § 2301 (Bonifatiusfall) - Merke: Nach Ansicht des BGB ist § 331 lex specialis zu § 2301.3. Rechtsgeschäftlich vereinbarte Formerfordernisse
4. Umfang des Formerfordernisses
-> Nebenabreden / spätere Änderungen u Ergänzungen5. Rechtsfolgen des Formverstoßes
a. Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis, § 125 S. 1 (Heilung?)
b. Verstoß gegen ein gewillkürtes Formerfordernis, § 125 S. 2IV. Gesetzliches Verbot, § 134
V. Sittenwidriges Rechtsgeschäft
-> Einbruchstelle des Grundgesetzes
P.: Sittenwidrigkeit von Ratenverträgen P.: Sittenwidrigkeit von BürgschaftenVI. §§ 310 / 312
Merke: Bei § 310 ist das Erfüllungsgeschäft wirksam. Das Geleistete kann gem. § 812 I 1 1.Alt. zurückgefordert werden.VII. § 1365
Merke: § 1365 ist absolutes Veräußerungsverbot. Deshalb sind die §§ 135 II, 892, 932 ff. nicht anwendbar.
XI. § 1369
C. Rechtsvernichtende Einwendungen
I. Anfechtung
-> Arbeits- und Gesellschaftsrecht: ex nunc
P.: Anfechtung des Schweigen
P.: Eigenschaften i.S.v. § 119 II
P.: Beidseitiger Motivirrtum
P.: Verhältnis des § 119 II zu § 459 ff.
P.: Dritter i.S.v. § 123 IIII. Erlöschen der Schuldverhältnisse
1. Erfüllung
a. Erlöschen durch Leistung, § 362
P.: "Die geschuldete Leistung" / P.: "Bewirken"
P.: Leistung durch Gläubiger / P.: Leistung an Drittenb. Annahme an erfüllungs Statt
-> § 364 I / § 364 II - Klausurrelevant: Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens2. Aufrechnung
a. Wirkung der Aufrechnung, § 389
b. Voraussetzung der Aufrechnung:
aa. Aufrechnungserklärung, § 388
bb. Aufrechnungslage, § 387
(1) Gegenseitigkeit der Leistungen
(2) Gleichartigkeit der Forderungen
(3) Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung
(4) Erfüllbarkeit der HauptforderungIII. Unmöglichkeit
IV. Rücktritt
1. Wirkung des Rücktritts
2. Vertragliches Rücktrittsrecht
3. Gesetzliches RücktrittsrechtV. Kündigung 5 § 651 e; § 649; § 553 ff.; § 626; § 723
VI. Auflösende Bedingung 5 § 495 I 2; § 455; § 2075
VII. Unzulässige Rechtsausübung, §§ 242 i.V.m. 826
D Rechtgshemmende Einreden
I. Verjährung
II. Stundung
-> RF: Leistungsverweigerungsrecht (vgl. Pal. § 271 Rn. 13)III. pactum de non petendo
-> RF: Leistungsverweigerungsrecht (vgl. Pal. § 271 Rn. 6)IV. Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274
VS: Gegenseitigkeit der Forderungen / fälliger Gegenanspruch / Konnexität / Ausschluß: § 273 III; § 320 IIV. Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320
VI. Mängeleinrede, § 438 IV 2, V
P.: Abgrenzung von § 320 - § 428 IV 2, V a Unterschei????Adung aliud / peiusVII. Einreden des Bürgen, §§ 768 ff
1. § 768
2. § 770 I
3. § 770 II
4. § 771VIII. Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung, § 821
IX. Einrede der unerlaubten Handlung, § 853
X. § 129 HGB
Sekundäransprüche
A. Gewährleistungsrechte
I. Kaufrecht
1. Sachmängelgewährleistung
a. Stückkauf
-> Fehler / Gefahrübergang / Durchführung von Wandl. u. Mind.b. Gattungskauf
c. Haftungsausschlüsse
-> gesetzliche / vertragliched. Verjährung
2. Rechtsmängelgewährleistung
-> Sachkauf / RechtskaufII. Mietrecht
1. Minderung
2. Kündigung
3. SE wg. Nichterfüllung
4. Haftungsausschlüsse
5. VerjährungIII. Werkvertragsrecht
1. Beseitigungsanspruch
2. Aufwendungsersatzanspruch
3. Wandlung od. Minderung
4. SE wg. NE
5. Haftungsausschlüsse
6. Verjährung
B. Schadensersatzansprüche
I. Haftungstatbestände
1. Garantievertrag
2. Gesetzl. geregelte SE-Fälle des Gewährleistungsrechts
a. Kaufrecht
-> 463 S.1, 480 II / 463 S.2, 480 IIb. Mietrecht
c. Werkvertragsrecht
3. Unmöglichkeit
-> anf. / nachtr.4. Verzug
5. § 283
6. Handelsrechtlicher Fixkauf gem. § 376
7. pVV
II. RF: Schadensersatz
1. Art, Inhalt und Umfang der Ersatzpflicht nach den §§ 249-254
a. Grundsatz: Naturalrestitution, § 249
b. Ausnahme: Schadenskompensation, §§ 251-253
aa. Materielle Schäden / Vermögensschäden
Vermögensschadensermittlung:(1) Grundsatz: Differenzhypothese
(2) Ausnahme: Normativer Schadensbegriffbb. Immaterielle Schäden / Nichtvermögensschaden, § 253 - Bsp.: §§ 651 f II, 847
2. Schadensmindernde Faktoren
a. Reserveursachen
b. Vorteilsausgleich
c. Mitverschulden, § 254
Wichtig: § 254 darf keinesfalls i.R.d. Verschuldens geprüft werden, weil es lediglich um die Höhe des Schadensersatzes geht, nicht um den Tatbestand!d. Gestörte Gesamtschuld
Quasivertragliche Ansprüche
A. culpa in contrahendo
I. Vorvertragliches Schuldverhältnis
II. Subsidiarität
P.: Verhältnis zum Gewährleistungsrecht
P.: Abgrenzung zur Anfechtung
P.: Fehlende Anwendbarkeit im Hinblick auf gesetzl. Wertungen
III. Pflichtverletzung
IV. Rechtswidrigkeit
V. Rechtsfolge
B. Geschäftsführung ohne Auftrag
I. Berechtigte GoA, §§ 677, 683
1. VS.:
a. Geschäftsbesorgung für einen anderen, § 677
-> objektiv fremdes Geschäft / subjektiv fremdes Geschäft / "auch-fremdes Geschäft"b. Fremdgeschäftsführungswille (aus § 687 I)
P.: "Auch-fremdes Geschäft"
P.: Nichtige Rechtsgeschäfte
P.: § 323c StGB P.: Selbstaufopferung im Straßenverkehrc. Ohne Auftrag, § 677
d. Interesse des Geschäftsherrn, § 683 S.2
e. Wille des Geschäftsherrn " BGB AT Fall 11
2. Rechtfolge:
a. Ansprüche des Geschäftsherrn
aa. Hrsg. des Erlangten, §§ 681 S.2, 667
bb. SE aus pVV
cc. Auskunft u Rechenschaft, §§ 681 S.2, 666b. Anprüche des Geschäftsführers
aa. Aufwendungsersatz, §§ 677, 683 S.1, 670
bb. Befreiung von Verbindlichkeiten, §§ 683 S.1, 670, 257II. Unberechtigte GoA, §§ 677, 684
1. Ansprüche des Geschäftsherrn: Hrsg. des Erlangten, §§ 684 S.1, 812
2. Anprüche des Geschäftsführers: Übernahmeverschulden - § 678 / Ausführungsverschulden - pVVIII. Angemaßte GoA, § 687
Dingliche Ansprüche
A. Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
I. Anspruch auf Herausgabe, § 985
II. Ansprüche auf Schadensersatz
Vindikationslage / Zeitpunkt der Verletzung1. Haftung des redlichen Besitzers
durch § 987 ff. geschützt / SE nur bei § 989 / wg. Beschädigungen keine Haftung, vgl. § 993 I 2. HS.
Ausnahmen: a. § 991 II / b. Fremdbesitzerexzeß2. Haftung des unredlichen Besitzers
a. §§ 989, 990 I
P.: Streitfrage ist, ob die Bösgläubigkeit des Besitzdieners dem gutgläubigen Besitzherrn anzurechnen ist, mit der Folge, daß §§ 989, 990 eingreifen. H.M. wendet § 166 entsprechend auf den Besitzdiener an.
P.: Bei juristischen Personen kommt es auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Organs an ( in Betracht kommt wohl auch hier § 166 entsprechend), das selbst nicht Besitzer ist, aber sachbefugt.
P.: Bei Minderjährigen gilt § 828 entsprechend.
P.: Strittig ist die Anwendbarkeit von § 990 I 1 auf den Besitzer, der seinen rechtmäßigen Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz umwandelt.
Beachte: Gehaftet wird nur für Substanzschäden, nicht für Vorenthaltungsschäden.
b. §§ 990 II, 280 II, 286, 287 S.23. Haftung des deliktischen Besitzers, § 992
III. Ansprüche auf Nutzungsersatz
1. Begriff der Nutzung
Bsp.: Der Finder einer Eintrittskarte zu einem Eishockeyspiel der diese benutzt, verbraucht den in ihr verkörperten
Wert, damit scheiden §§ 987, 990 aus, es besteht nur ein Anspruch aus §§ 989, 990.2. Redlicher unverklagter unrechtmäßiger Besitzer
a. § 988 [i.V.m. 818 (Rechtsfolgeverweisung)]
P.: Gleichsetzung von unentgeltlichem und rechtsgrundlosem Besitzer
b. Übermaßfrüchte3. Redlicher verklagter unrechtmäßiger Besitzer
a. § 987 I
Merke: Daneben besteht ein dinglicher Herausgabeanspruch aus § 985, wenn der Besitzer nicht Eigentümer geworden ist, z.B. nach §§ 953 ff., d.h. wenn Eigentum an Eigentümer der Muttersache fällt.
Merke: Besteht ein dinglicher Herausgabeanspruch bzgl. der Nutzungen, so schlägt dieser in einen Schadensersatzanspruch um, wenn die Herausgabe schuldhaft unmöglich wird.
b. § 987 II4. Unredlicher unrechtmäßiger Besitzer
a. §§ 987 I, 990 hinsichtlich der gezogenen Nutzungen
b. §§ 987 II, 990
c. §§ 990 II, 280 II, 286, 252
d. § 991 I5. Deliktsbesitzer
Herausgabe- bzw. Schadensersatz bzgl. Nutzungen, §§ 992, 823 I, II, 848, 249 ff.
Beachte: Ab Rechtshängigkeit müssen auch schuldhaft nicht gezigene Nutzungen ersetzt werden, §§ 292, 987 II.IV. Ansprüche auf Verwendungsersatz, §§ 994 ff.
Beachte: Verwendungsersatzansprüche ergeben sich auch aus §§ 536a II.1. Begriff der Verwendung
Beachte. Der Verwendungsanspruch aus § 994 ist bedingt durch die Genehmigung oder Wiedererlangung durch den Eigentümer, vgl. § 1001. Vorher ist der Besitzer auf § 1000 und § 1003 beschränkt!
2. Geltungsbereich der §§ 994 ff.
3. Anspruch aus § 994
4. Anspruch aus § 996
5. Abschließende Regelung der §§ 994 ff.
6. Entsprechende Anwendung der §§ 994 ff.
Beachte: Beim Nießbrauch und Pfandrecht gelten die §§ 994 ff nicht, vgl. §§ 1049, 2016!
B. Weitere Ansprüche auf Herausgabe
§ 861 / § 1007 Beachte: § 1007 I und § 1007 II sind
zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen
C. Anspruch aus § 1004
I. Eigentumsbeeinträchtigung
Beachte: § 1004 gilt entsprechend für alle Rechtsgüter, die durch § 823 I geschützt sind (= quasinegatorischer Beseitigungs /Unterlassungsanspruch).
II. Störer
III. Fortdauernde oder bevorstehende Störung
IV. Rechtswidrigkeit / Duldungspflicht, § 1004 II (insbes. §§ 906, 912)
V. Mitverschulden, § 254 analog
VI. Rechtsfolge
D. Eigentumserwerb
I. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929 ff.
1. (dingliche) Einigung
... zwischen Verkäufer und Erwerber über den Eigentumsübergang
-> Allgemeinen Teil des BGB, §§ 104-185, anwendbar.a. Minderjährigenrecht
Übereignung eigener Sachen / Übereignung fremder Sachen
b. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit
c. Bestimmtheit
d. Bindung / Widerruf
Beachte: die schuldrechtliche Bindung aus dem Kausalgeschäft besteht natürlich weiter.
-> Erkennbarkeit!2. Übergabe und ihre Surrogate
a. § 929 S.1 5 Realakt / § 854 I
aa. Besitzdiener, § 855
bb. Besitzmittler
cc. Geheißerwerbb. §§ 929, 930 5 Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnises (§ 868)
aa. Sicherungsübereignung
"Praktisch der wichtigste Fall des § 930"
Beachte: Konkretes BMV i.S.d. § 868 ist bei der Sicherungsabrede diese selbst; es liegt keine Leihe vor. Denn die Vorschriften der Leihe passen nicht. Insbesondere kann der Verleiher grds. jederzeit oder nach Ablauf einer bestimmten Zeit Rückgabe verlangen (vgl. § 604), während dies hier ausschließlich bei Eintritt des Sicherungsfalles möglich sein soll. Gehen sie in der Klausur immer auf die Sicherungsabrede als konkretes BMV ein, allerdings nur kurz, da diese heute allgemein anerkannt ist.
bb. Mittelbar besitzender Veräußerer, § 871
cc. Antizipiertes Besitzkonstitut
Bsp.: Sicherungsübereignung einer erst noch herzustellenden Sache.
Beachte: Ein BMV kann auch dann entstehen, wenn der Vertrag i.S.d. § 868 unwirksam ist, solange der Besitzmittler den Besitz dem Oberbesitzer mittelt und irgendein Herausgabeanspruch besteht, z.B. aus § 812.
c. §§ 929, 931 [Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 398]
d. § 929 S.23. Berechtigung
4. Gutgläubiger Erwerb
a. Allgemeines
Der in § 932 II definierte Begriff des guten Glaubens bezieht such nur auf des Eigentum des Veräußeres der Sache, nicht auf seine Verfügungsbefugnis.
b. Erbschein, § 2366 5 gutgläubiger Erwerb nachlaßfremder Sachen gem. §§ 932 ff i.V.m. § 2366
Beachte: Hier bestehen eigene Voraussetungen, etwa hinsichtlich der Gutgläubigkeit; auch § 934 gilt nicht.
c. § 366 HGB 5 Streit um Anwendbarkeit
d. § 932 " § 929 S.1 / § 932 I S.2 " § 929 S.2
e. § 933 " § 930
????A f. § 934 " § 931 5 Zwei Alternativen: § 934 1.Alt. / § 934 2.Alt.
Beachte: Die genaue Differenzierung zw. den beiden Alternativen ist oft klausurentscheidend!
g. Gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrechts5. § 935
P.: Erbenbesitz / Irrtum und Täuschung / Drohung / Minderjährige / Wegnahme duch Hoheitsakt
Beachte: Für Geld ist die Sondervorschrift des § 935 II zu beachten. Gutgl. des Erwerbers muß auch hier vorliegen.6. § 936
7. Folgen des gutgläubigen Erwerbs: wird Eigentümer ohne jede Beschränkung.
II. Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
1. § 937 ff [Ersitzung]
2. § 946 ff.
a. Tatbestände: § 946, 947 [Verbindung] / § 948 [Vermischung] / § 950 [Verarbeitung]
b. RF: §§ 951 i.V.m. 812 I 1 2.Alt. (Rechtsgrundverweisung)3. § 952
4. § 958 ff. [Aneignung einer herrenlosen Sache]
5. § 973 [Fund]III. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Staatsakt
Drei Möglichkeiten: §§ 816, 817 ZPO / §§ 894, 897, 898 ZPO / § 815 ZPO
IV. Eigentumserwerb an Grundstücken
-> §§ 873, 925 - Einigung (in Form von § 925) + Eintragung ins GB
-> §§ 892 I [gutgl. Erwerb]
E. Vormerkung
I. Entstehung der Vormerkung
1. Vormerkungsfähiger Anspruch, § 883 I 5 streng akzessorisch!
2. Bewilligung / einstweilige Verfügung, § 885
3. Eintragung
4. Berechtigung
P.: gutgläubiger Ersterwerb nach §§ 892, 893
Beachte: Geschützt wird nur der gute Glaube an die Berechtigung des Verfügenden, nicht der gute Glaube an das Bestehen der Forderung.II. Übertragung der Vormerkung
P.: Gutgläubiger Zweiterwerb
F. Grundpfandrechte: Hypothek und Grundschuld
I. Wesen
1. Hypothek, § 1113 I a akzessorisches Sicherungsmittel, d.h. sie kann nicht ohne zugrundelieg. Forderung existieren.
2. Grundschuld, § 1191 I a kein akzessorisches Sicherungsmittel
-> Sicherungsgrundschuld: Grundschuld verknüpft mit Sicherungsabrede (aber: trotzdem nicht akzessorisch!)
Beachte: Ein häufiger und i.d.R. "tödlicher" fehler ist es, den § 1137 auf die Sicherungsgrundschuld anzuwenden. Anders als § 1157 setzt diese Vorschrift eindeutig die Akzessorität voraus, gilt also ausschließlich für die Hypothek!3. Wirkung von Hypothek und Grundschuld: §1147 - Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück
II. Entstehung
1. Entstehung der Hypothek, §§ 873 I, 1113 ff. 5 Einigung und Eintragung
P.: Gutgläubiger Erwerb gem. § 8922. Entstehung der Sicherungsgrundschuld, §§ 873 I, 1192 I, 1115 ff. 5 Einigung, Eintragung, Briefübergabe
III. Erlöschen
1. Hypothek
(lies: §§ 1163 I 2, 1143, 1164, 1150, 268)
durch Befriedigung aus dem Grundstück, § 1181; Aufhebung gem. § 1183, 875, 876; Zuschlag bei Zwangsversteigerung, §§ 52 I, 91 I ZPO.2. Grundschuld - durch Befriedigung, Aufhebung, Zuschlag
IV. Übertragung
1. Hypothek, §§ 1153 ff.
2. Sicherungsgrundschuld, §§ 1192 I,1154, 1155, da § 1153 auf der Akzessorität der Hyp. beruht
V. Gutgläubiger Erwerb
1. Gutgläubiger Erwerb bei der Bestellung, § 892 I
2. Gutgläubiger Erwerb bei der Übertragung "der Hypothek"
P.: "forderungsentkleidete" Hypothek / "Mitreißtheorie"3. Gutgläubiger Erwerb bei der Übertragung der Grundschuld, §§ 892 I, 1155
VI. Folgen der Zahlung
1. Bei der Hypothek: - §§ 1163 I 2, 1177 II
- §§ 1142, 1143, 1153
- §§ 11642. Bei der Sicherungsgrundschuld
a. Identität von Eigentümer und persönlichem Schuldner
P.: Worauf wird gezahlt - auf Forderung, GS od. beides?
b. Auseinanderfallen von Eigentümer und SchuldnerVII. Haftungsverband
Beachte: Die §§ 1120 ff. tauchen in Klausuren häufig aus ganz anderer Perspektive auf, nämlich bei Zwangsvollstreckung eines Dritten aufgrund einer persönlichen Schuld. Erfolgt hier die Mobiliarvollstreckung (§§ 803 ff. ZPO), dann ist die Vorschrift des § 865 ZPO ????A Schlüsselstelle in der Klausur.
§ 865 ZPO aber führt direkt in die Prüfung der §§ 1120 ff. Fällt der Gegenstand in den Haftungsverband, dann wäre wegen § 865 ZPO eine Erinnerung gem. § 766 ZPO begründet.1. Gegenstände des § 1120: §§ 93, 94 + §§ 97,98
2. Enthaftungstatbestände
a. Enthaftung ohne Veräußerung 5 VS des § 1122
Beachte: Keinesfalls Aufhebung der Zubehöreigenschaft i.S.d. § 1122 II alleine durch Veräußerung (z.B. nach § 930)b. § 1121
aa. Enthaftung gem. § 1121 I
bb. Enthaftung durch bloße VeräußerungVIII. Verhältnis meherer Sicherungsrechte
Situation: Für eine Forderung ist eine Bürgschaft bestellt und gleichzeitig eine Hypothek bzw. Grundschuld.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung
A. Gefährdungshaftung
I. § 833 S.1
II. Halterhaftung gem. § 7 StVG
Merke: Der Begriff "beim Betrieb" wird nicht mehr maschinell, sondern verkehrstechnisch verstanden. Es kann auch ein abgestelltes Fahrzeug "in Betrieb" sein.
Anmerkung: Über § 18 I StVG haftet der Fahrzeugführer wegen vermutetem Verschulden nach § 7 StVG.III. Sonstige Gefährungshaftung: §§ 34, 44 LuftVG; § 29 BJagdG; § 22 WassHG
B. Verschuldenshaftung
I. § 823 I
1. Verletzungshandlung & postives Tun / Unterlassen / Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
2. Rechtsgutbeeinträchtigung
Klausurrelevant: Geschütztes Rechtsgut ist auch der Mitbesitz, auch im Verhältnis untereinander; § 866 steht dem nicht entgegen, da sich dieser nur auf die possessorischen Besitzschutzansprüche bezieht.3. Haftungsbegründende Kausalität & Schockschäden ("psychische Kausalität")
P.: Herausforderungsfälle4. Rechtswidrigkeit
P.: Arzthaftung5. Verschulden
Merke: Haftungsbeschränkung aus Vertrag kann sich auch auf § 823 ff. erstrecken, vgl. § 708, § 1359, § 1664! Diese Haftungspriviligierung ergibt sich aus einem Gemeinschaftverhältnis. Ähnliches gilt auch für den Vorerben.
Achte auf: Haftungsmilderung bei uneigennütziger Tätigkeit, vgl. §§ 300; 521, 599; 968; 680; 690; Haftungsbechränkung in der Regel auf grobe Fahrlässigkeit, da in der diligentia quam in suis der Handelnde für grobe Fahrlässigkeit auf jeden Fall einstehen muß, vgl. § 277.
Beachte: Bei Produzentenhaftung Beweislastumkehr6. Schaden
7. Haftungsausfüllende Kausalität
-> Die Rechtsgutverletzung muß für den eingetretenen Schaden adäquat kausal gewesen sein.8. Schadensumfang: §§ 249 ff. / §§ 842-846
II. § 823 II i.V.m. Schutzgesetz
-> Die Norm muß zumindest auch ????Adem Schutz einzelner, nicht nur der Allgemeinheit dienen.
Merke: Sieht das Schutzgesetz ein qualifiziertes Verschulden vor (z.B. Vorsatz) so gilt das auch für die Schadensersatzpflicht. Grund: Die Deliktshaftung darf nicht strender sein als das Schutzgesetz.III. § 826 Sittenwidrige Schädigung
P.: Durchbrechung der RechtskraftIV. § 830 5 eigene Anspruchsgrundlage
P.: Begriff des BeteiligtenV. § 831
-> Verschulden ist nicht erforderlich (häufiger Klausurfehler!)VI. §§ 844, 845
VII. § 847
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
A. Grundgedanke
Gewährung eines persönlichen Anspruchs auf Rückgängigmachung
eines Rechtserwerbs, wenn im Verhältnis zu dem Benachteiligten ein
Rechtsgrund fehlt.
Ziel: gerechter und billiger Ausgleich durch Herausgabe des Erlangten oder
Wertersatz, wenn zwar zunächst rechtswirksamer Vermögenserwerb
vorliegt, aber dieser mit Grundsätzen materieller Gerechtigkeit nicht
im Einklang steht (Billigkeitsrecht).
B. Verhältnis zu anderen Anspruchsgrundlagen
I. Ausschluß des Bereicherungsrechts bei vertraglichen Regeln
-> ergänzende Vertragsauslegung / Schließung vertragl. Lücken über Wegfall der GGII. Vorgehende gesetzliche Spezialregeln
-> §§ 987 ff. / gesetzl. RückgewährsschuldverhältnisseIII. Konkurrenzen
1. berechtigte GoA
2. "unechte" GoA
C. Überblick über mögliche Anspruchsgrundlagen
-> Leistungskondiktionen: § 812 I 1 1.Alt. / § 812 I 2 1.Alt.
/ § 812 I 2 2.Alt. / § 817 S.1
-> Nichtleistungskondiktion: § 812 I 1 2.Alt. / § 816 I 1 /
§ 816 I 2 / § 816 II / § 822
Beachte: grds. Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion ggü.
Leistungskondiktion
D. Bereicherungsgegenstand ("etwas erlangt")
"Etwas erlangt" ist jeder vermögenswerte Vorteil - Verbesserung
der Vermögenslage des Bereicherungsschuldners.
I. Rechte aller Art oder vorteilhafte Rechtstellung
Bsp.: Eigentum, Pfandrechte, Anwartschaftsrechte, Besitz, Forderungen.
Beachte: Geld ist niemals "erlangt" als solches, es muß klargestellt werden, daß Eigentum und/oder Besitz erlangt wurde.
Bei Banküberweisungen ist grundsätzlich "etwas erlangt" und zwar der Auszahlungsanspruch gegen die Bank (§§ 780, 781).II. Befreiung von Verbindlichkeiten
III. Gebrauchs- und Nutzungsvorteile
Bsp.: Dienst- u. Arbeitsleistung; Nutzungen von Mietwagen od. fremden Räumen, Verwertung von fremden FotosIV. Ersparnis von Aufwendungen
Beachte: die Ersparnis von Aufwendungen ist Richtigerweíse ein Problem des § 818 III.
E. Leistungskondiktion
-> Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungen (§ 812 I 1 1.Alt.
/ § 812 I 2 2.Alt. / § 817)
-> Rückabwicklung von Leistungen nach Erledigung des Kausalverhältnisses
(§ 812 I 2 1.Alt.)
P.: Umstritten bei der Anfechtung, ob § 812 I 1 1.Alt oder § 812
I 2 1.Alt (h.M.) - Auswirkungen bei &????Asect; 814.
I. Leistungskondiktion gem. § 812 I 1 1.Alt.
1. Leistung
a. Leistungsbegriff
-> Doppelte Finalität - Kritik: Canarisb. Vorgehensweise
aa. Feststellung, in welchen Personenverhältnissen eine Leistungsbeziehung vorliegt: Wer verfolgt welchen Zweck gegenüber wem?
-> Zweck = tatsächliche oder schuldrechtliche Pflicht.bb. Prüfung, welches Personenverhältnis fehlerhaft ist, wo der Rechtsgrund fehlt.
cc. Überprüfung des Ergebnisses anhand von Gerechtigkeitskriterien.
c. Dreipersonenverhältnisse
aa. Bestimmung des Leistenden
P.: Aus welches Sicht: des Leistenden oder des Leistungsempfängers?bb. Anweisungsfälle
Erster Schritt: Leistungsverhältnisse -
(1) Deckungsverhältnis (Anweisender/Bank)
(2) Valutaverhältnis (Anweisender/Empfänger)
(3) Zuwendungsverhältnis (Bank/Empfänger)Zweiter Schritt: Wo fehlt rechtlicher Grund?
-> "Abwicklung übers Eck"Dritter Schritt: Korrektur aus Wertungsgesichtspunkten
cc. (Vermeintliche) Tilgung fremder Schulden (§ 267)
dd. Unechter Vertrag zugunsten Dritter
II. Leistungskondiktion wegen späteren Wegfall des Rechtsgrundes, § 812 I 2 1.Alt.
III. Nichteintritt des mit der Leistun????Ag bezweckten Erfolges, § 812 I 2 2.Alt.
IV. Regelung des § 813
V. Kondiktion gem. § 817 S.1



