Aufschiebende und auflösende Bedingungen
Normalerweise treten die Wirkungen eines Rechtsgeschäftes sofort
mit Abschluß des Vertrages ein.
Es kann jedoch vereinbart werden, daß die Wirkung von Bedingungen
abhängig gemacht werden
soll.
Bedingungen sind zukünftige, ungewisse
Ereignisse. § 158 trennt zwischen aufschiebende
(§ 158 I) und auflösende Bedingungen (§ 158
II).
1. aufschiebende Bedingungen, § 158 I
Bei der aufschiebenden Bedingung tritt die Wirkung des Rechtsgeschäftes
nur und erst dann ein,
wenn das ungewisse Ereignis eintritt
Bsp.: Klaus mietet am 1.06. die Hotelbar unter der Bedingung, daß
er seine Prüfung am 10.06.
besteht.
Hauptanwendungsfall: Eigentumsvorbehalt - die Einigung zur Übertragung
des Eigentums im
Rahmen des § 929 I wird unter der aufschiebendes Bedingung der
Kaufpreiszahlung geschlossen, §
449. Ob der Käufer zahlt, ist ungewiss (zukünftiges ungewisses
Ereignis).
2. auflösende Bedingungen, § 158 II
Bei der auflösenden Bedingung tritt die Wirkung des Rechtsgeschäftes
sofort ein. Sie endet mit
Eintritt der Bedingung.
Bsp.: Klaus mietet am 1.06. die Hotelbar zum 10.06., unter der Bedingung,
daß die gegenseitigen
Pflichten dann entfallen, wenn er die Prüfung nicht besteht.
3. Sonstiges
§ 160 I Haftung
während der Schebezeit bei aufschiebender Bedingung
§ 160 II Schadensersatz
bei auflösender Bedingung
§ 161 Unwirksamkeit
von Verfügungen während der Schwebezeit
§ 1311 S.2 Eheschließungen sind bedingungsfeindlich
Bsp.:
Eheschließung unter der Bedingung, daß die Frau fruchtbar
ist.
4. Abgrenzungen
a. Auflagen
Sie verpflichten den Betreffenden zu der auferlegten Handlung, berühren
aber nicht die Wirksamkeit
des Rechtsgeschäfts. Bsp.: § 525 ff.
b. befristete Rechtsgeschäfte, § 163
Während die Bedingung ein zukünftiges ungewisses Ereignis
ist, spricht man von Befristungen, wenn
die Wirkung des Rechtsgeschäftes von einem zukünftiges gewissen
Ereignis abhängig ist.
Bsp.: Miet- und Arbeitsverträge, die zu einem bestimmten Datum
enden.
c. Rechtsbedingungen
Sie sind grds. Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts.
Bsp.: Erteilung einer Baugenehmigung als Bedingung für Kaufvertrag
über Grundstück.
d. Geschäftsbedingungen
Inhaltliche Ausgestaltung eines Rechtsgeschäfts.
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