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Berufsfreiheit, Art. 12
1. Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt sind alle Deutschen - nicht Ausländer, sie allenfalls
nach Art. 2 I.
[DeutschenGR]
Über Art. 19 III sind alle inländischen jur. Personen geschützt.
b. Sachlicher Schutzbereich
Wahl des Berufes, Ausbildungsplatz und Ausbildungsstätte; Berufsausübung
-> einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit (Apoth.-E.): Art. 12
I 2 gilt für alle!
•Beruf ist jede erlaubte, auf Dauer angelegte, der Schaffung und
Erhaltung
der Lebensgrundlage
dienende Tätigkeit.
(+) auch untypische, Bsp. Milchbote, Glücksspielautomatenaufsteller
(-) sozialschädliche od. unerwünschte, Bsp. Hehler, Hure,
Berufskiller
•Ausbildung ist die Verfolgung einer beruflichen Qualifikation
•Berufsausübung umfaßt die gesamte berufliche und gewerbliche
Tätigkeit.
Beachte: bei Beamten u. staatliche gebundenen Berufen den Art. 33
V.
•Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf
Dauer
angelegte, selbständige Tätigkeit.
2. Eingriffe
a. Feststellen, welche Art von Eingriff vorliegt.
b. Qualifikation ob Berufsausübung¹ oder Berufswahl² ?
¹ Modifikation der beruflichen Tätigkeit?
-> Wie ein Beruf ausgeübt werden muß.
Bsp.: Vorschriften über Ladenschutz, Regelung über bezahlten
Bildungsurlaub, Amtstracht bei Gerichten, etc
² Zugang zum Beruf beschränkt?
• subjektive Zulassungsbeschränkungen
-> Voraussetzungen, die etwas mit dem Bewerber zu tun haben.
Bsp.: fachliche Befähigung, Eigenschaften, Leistungsnachweise;
auch: Alter od. Nummerus Clausus
• objektive Zulassungsbeschränkungen
-> Voraussetzungen, die nichts mit dem Bewerber zu tun haben.
Bsp.: Bedürfnisklauseln, Errichtungsverbote, Höchstzahlen,
Inkompatibilitäten.
3. Schranken (und Schranken-Schranken)
Dreistufentheorie (Apoth.-E.)
a. Berufsausübung ("wie") - 1. Stufe
• Beschänkungen zulässig bei zweckmäßigen Interessen
des Gemeinwohls .
• VHM (G-E-A)
b. Berufswahl, -zulassung, -aufnahme, Beendigung ("ob")
- subjektive Zulassungsvoraussetzungen - 2. Stufe
• Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern
• VHM
- objektive Zulassungsvoraussetzungen - 3. Stufe
Bsp.: Bedürfnisprüfung
• Abwehr schwerer Gefahren für überragende Gemeinschaftsgüter
Bsp.: Leben u. Gesundheit von Bürgern, menschenwürdige Umwelt,
Steuerrechtspflege, Volksernährung,
Behebung von Arbeitslosigkeit,
öffentliche Verkehr,
• VHM (G- zwingende E - A)
Verhältnis zu anderen Grundrechten
- speziell ggü. Art. 2 I u. 11
- neben Art. 3, 4, 5, 14 anwendbar
Suchwörter: Berufsfreiheit, Artikel 12, Berufsausübung, Berufswahl, Dreistufentheorie, Zulassungsvoraussetzungen
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