Bestimmtheitsgebot, Art. 20 III, 28 II
Def.: Alle staatlichen Aktionen müssen ein Minimum an Meßbarheit
und Voraussehbarkeit auf-
weisen. Es muß dem Einzelnen anhand des Gesetzestextes voraussehbar
sein, was rechtens ist.
Dies gilt für den Tatbestand wie für die Rechtsfolge.
Abgeleitet aus Art. 20 III, 29 II; für Strafgesetze i.w.S. aus
Art. 103 II.
Es ist dem Gesetzgeber jedoch nicht verboten, sich unbestimmter Rechtsbegriffe
zu bedienen. Sie
sind notwendig, um eine möglichst große Anzahl von Fällen
einzubeziehen.
-> aber: Strafnormen bedürfen
eines konkreten Strafrahmens mit Grenzen.
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Strafrahmen +
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Rechtsfolge (Ober- und Untergrenze)
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28 II, Voraussehbarkeit |