Bund-Länder-Streit
-> Art. 93 I Nr. 3 GG; §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG.
A. Zulässigkeit
I. Antragsberechtigung
/ Parteifähigkeit, § 68 BverfGG
§
68: Landesregierung od. Bundesregierung; gestützt auf Art. 93 I
Nr. 3 auch Parlamente.
II. Antragsgegenstand; Art. 93
I Nr. 3
Streitgegenstand
sind gem. Art. 93 I Nr. 3 Meinungsverschiedenheiten über Rechte
und
Pflichten
des Bundes und der Länder aus dem Bundesstaatsverhältnis,
insbesondere bei der
Ausführung
von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der
Bundesaufsicht.
Dabei kann
es sich nicht nur um Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern
handeln,
sondern auch zwischen zwei Ländern.
III. Antragsbefugnis; § 69, 64 I
Der Antragssteller
muß geltend machen, durch ein konkrete rechtserhebliche Maßnahme
bzw.
durch ein entsprechendes
Unterlassen des Antragsgegners in seinem ihm durch das
Grundgesetz übertragenen
Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein
(§§
69, 64 BVerfGG).
IV. Vorverfahren
Art. 84 IV 1, 2
- Bundesratsbeschluß
-> Ausnahme:
Bereich der Bundesauftragsverwaltung gem. Art. 85
V. Form, Antragsinhalt und Frist
schriftlich: §
23 I 1 / begründet: § 23 I 2 u.
§§ 69, 64 I / Frist - 6 Monate:
§§ 69, 64 III
B. Begründetheit
Der Antrag auf Durchführung des Bund-Länder-Streit
s ist begründet, wenn die beanstandete
Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners
gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes
verstößt, die für das bundesstaatliche
Rechtsverhältnis von Bedeutung ist.
I. Rechtsgrundlage
Bsp. Art. 85 III
- bei Weisungen des Bundes an die Länder.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zustängigkeit
Bsp. bei Weisungen: Art. 85 III 1 - der zuständige Bundesminister.
2. rechtliches Gehör
Aus dem ungeschriebenen Grundsatz der Bundestreue und der Pflicht zu
bundesfreundlichen Verhalten läßt sich folgern, daß
auch hier solche Regelungen gelten, wie
im Verhältnis zum Bürger. Deshalb hat das Bundesland einen
Anspruch auf rechtliches
Gehör.
Ausnahme: besondere Eilbedürftigkeit (Art. 103 I GG, § 28
II VwVfG)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Gebot der Weisungsklarheit
Die jeweiligen
Verantwortungsbereiche müssen klar voneinanderer abgegrenzt sein
- folgt
aus der Funktion
der Weisung nach Art. 85 III.
2. Bindung der Landesregierung
an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III
-> Durch
die Weisung des Bundes könnte die Landesregierung dazu bestimmt
werden, im
Außenverhältnis zum Bürger rechtswidrig zu handeln und
gegen Grundrechte verstoßen.
[Bsp.: Die BReg. wendet sich dagegen, daß sich das Land Niedersachsen
weigert, eine
atomrechtliche Weigerung gem. Art. 85 III zu befolgen.]
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