Bundespräsident, Art. 54 ff.
-> Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung für
5 Jahre gewählt, Art.54 GG; es ist die
einzige Aufgabe dieses Organs. Die Bundesversammlung besteht aus allen
Mitgliedern des
Bundestages und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten
gewählt
werden.
-> Er hat
• Integrationsfunktion
- er bekundet durch die Ausfertigung des Gesetzes den gebildeten
staatlichen Willen nach
außen und macht deutlich, daß aus einer Vielzahl politischer
Meinungen
ein einheitlicher staatlicher
Wille geworden ist;
er soll ausgleichend
wirken für alle Deutschen -> Art. 82, angedeutet im Amtseid
in Art. 56.
• Repräsentationsfunktion
- er vertritt den Staat nach innen und außen -> Art. 59.
• Reservefunktion
- er trifft Entscheidungen, wenn andere Verfassungsorgane nicht mehr
funktionsfähig sind
-> Art. 68, 63 IV 3, 81 GG.
• Beurkundungsfunktion
- er fungiert als Staatsnotar -> Art. 60, 82
Außerdem schlägt er den Bundeskanzler
vor (Art. 63 I) und ernennt die Bundesminister (Art. 64 I).
Die Maßnahmen des Bundespräsident bedürfen der Gegenzeichnung
durch ein Mitglied der
Regierung (Art. 58). Dies Regelung hat folgenden Zweck:
- Er wird dadurch in die Politik von Bundestag und Bundesrat
eingebunden und soll keine
eigenständige Politik betreiben.
- Die Bundesregierung übernimmt dadurch die politische
Verantwortung für dessen Maßnahmen.
Bei Staatsbesuchen im Ausland wird Art. 58 so verwirklicht, daß
der Außenminister ihn begleitet.
Nach Art. 82 I werden Gesetze durch den Bundespräsidenten "ausgefertigt
und im
Bundesgesetzblatt verkündet". Die Ausfertigung
bedeutet nichts anderes, als die Herstellung einer
Urschrift des Gesetzes.
P.: Prüfungskompetenz des Bundespräsident
bei der Ausfertigung der Gesetze (Art. 82).
Es besteht Einigkeit darüber, daß er die formelle Seite
eines Gesetzes in vollem Umfang zu prüfen
befugt ist und die Ausfertigung verweigern darf, wenn er einen Verstoß
gegen die Verfassung
feststellt (formelle Prüfungskompetenz).
Arg.: Art. 82 I 1 - "nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes
zustande gekommen."
Umstritten ist die Frage der materiellen Prüfungskompetenz:
1.M.: Nach früherer Meinung besteht die Prüfungskompetenz
zumindest als Recht zur Prüfung, wohl
auch als Pflicht.
2.M.: Nach Staatspraxis und neuerer Auffassung überprüft
der Bundespräsident die Gesetze nur
daraufhin, ob ein schwerer, offenkundiger und eindeutiger
Verfassungsverstoß vorliegt
(Evidenzkontrolle).
Andernfalls erfolgt die Ausfertigung und eröffnet die Möglichkeit
einer Normenkontrolle durch das
Bundesverfassungsgericht.
Arg. (+): (1) Art. 82 I 1 ("nach den Vorschriften ....")
enthält keine Einschränkungen auf bestimmte
Vorschriften; (2) formelle und materielle Vorauss. lassen sich nicht
trennen; (3) durch seinen Amtseid
(Art. 56) ist er verpflichtet, das Gundgesetz zu wahren und zu verteidigen.
(4) Art. 70 WRV - Reichspräsident durfte prüfen; (5) Art.
61 Gefahr einer Präsidentenanklage, Arg. (-): Art. 93,
100 GG - alleiniges Prüfungsrecht beim Bundesverfassungsgericht.
P.: Der Bundespräsident hält eine Rede,
indem er die Regierungsarbeit heftig kritisiert. Der
Bundeskanzler beantragt die Feststellung, dass ein Verstoß gegen
das Grundgesetz vorliegt.
Klageart: Organstreitverfahren.
- Verletzung der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers aus Art.
65
-> Wirkung der Richtlinienkompetenz –
auch Aussenwirkung auf Bundespräsident?
-> politisches Mitspracherecht des Bundespräsident?
- Verletzung der Art. 58 S.1
-> „Rede und Interview?“
P.: Prüfungskompetenz des Bundespräsident
bei der Ernennung u. Entlassung von Minstern (Art. 64).
Grundsätzlich hat der Bundespräsident im Hinblick auf die
Regierungsbildung kein politisches
Prüfungsrecht. Nach dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie
ist die Regierung allein vom
Vertrauen des Parlamentes abhängig. In Ausnahmefällen muß
er aber das Recht haben, dem
Bundeskanzler gegenüber Bedenken vorzutragen und dadurch zunächst
die Regierungsbildung zu
verzögern. Droht durch die Ernennung oder Entlassung eines Ministers
eine gravierende Verletzung
des Staatswohls, ist der Bundespräsident auch zur Ablehnung berechtigt.
Es kommt also darauf an,
ob die Maßnahme das Staatswohl verletzt, insbesondere weil sie
schlechthin untragbar ist.
Prüfungsaufbau:
a. rechtliches Prüfungskompetenz
Bsp.: Bundespräsident hält „Minister“ für
nicht geeignet, da nur Waldarbeiter.
Arg. (-): - Wortlaut des Art. 64 I: „werden“
-
Richtlinienkompetenz des Bundeskanzler aus Art 65
Arg. (+): - Wortlaut des Art. 64 I: „Vorschlag“
-
„eindeutige“ Wortwahl in Art. 63 II 2
-
Amtseid (Art. 56); Präsidentenklage (Art. 61)
RF: wohl eher (+)
-> Prüfung der Arg. des
Bundespräsident gegen „Minister“
b. politisches Prüfungskompetenz
Bsp.: Bundespräsident hält „Minister“ für
„politischen Eiferer“
Arg. (-): - Bundeskanzler hat politische Entscheidungskompetenz zu
treffen (Art. 65) und trägt dafür
die Verantwortung (Art. 67)
-
Bundespräsident hat nur in Ausnahmesituation ein politisches
Gewicht, Art. 63 IV, 68
Klageart: Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1
Suchwörter: Bundespräsident, Art. 54 ff.,
Integrationsfunktion, Repräsentationsfunktion, Prüfungskompetenz,
Repräsentationsfunktion, Beurkundungsfunktion |