Rechtsscheinsvollmacht - Duldungsvollmacht
Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene
weiß, daß ein anderer ohne Vertretungsmacht
für ihn handelt, aber nichts dagegen unternimmt.
Voraussetzungen:
1. Jemand handelt rechtsgeschäftlich im Namen eines anderen.
2. Der Handelnde besitzt keine Vertretungsmacht.
3. Der Vertretene wußte, daß in seinem Namen gehandelt
wird und hat dies geduldet.
4. Geschäftsfähigkeit des Vertretenen.
5. Geschäftsgegner glaubt, es liegt eine wirksame Vollmacht
vor, § 173 analog.
Ein bösgläubiger Geschäftsgegner,
der die mangelnde Vertretungsmacht kannte oder kennen
mußte, kann sich nicht auf den
Rechtsschein berufen. Dies folgt aus § 173 analog.
Rechtsfolge:
Während die Duldungsvollmacht nach der Rechtsprechung auf einen
Rechtsscheinstatbestand
beruht und damit nicht anfechtbar ist, wird sie z.T. im
Schrifttum (z.B. Flume) als konkludente
Vollmachtserteilung angesehen und ist wie eine Außenvollmacht
anfechtbar.
Suchwörter: Rechtsscheinsvollmacht - Duldungsvollmacht,
Rechtsscheinstatbestand
|