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Eigentumsgarantie, Art. 14
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
(+) natürliche Personen; juristische Personen über Art.
19 III
(-) ausländische jur. Personen; Staat; öff.-rechtl. Anstalten
und Körperschaften
(Gemeinden)
b. sachlicher Schutzbereich
Eigentum iSv Art. 14 sind nur solche Positionen, die der Gesetzgeber
"zu einem
bestimmten Zeitpunkt" als Eigentum iSv Art. 14 definiert hat. Der Eigentumsbegriff
unterliegt somit einem ständigen Wandel. Geschützt sind:
aa. private vermögenswerte Positionen
(+) Sacheigentum, dingliche Rechte, Forderungen, Urheberschutz, Gewerbe-
betrieb
(-) Vermögen als Ganzes (vor Steuern, Gebühren, Abgaben),
Chancen, Erwar-
tungen, rechtswidrige Positionen, Verdienstmöglichkeiten (Apoth.-U.)
bb. öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen
(+) Äquivalenz zur eigenen Leistung: Rentenanwartschaft, Arbeitslosengeld
(-) staatliche Gewährung: Subventionen, Zuschüsse, Sozialhilfe,
BAFöG
cc. Institut des Eigentums (keine Abschaffung erlaubt!)
P.: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
BGH: Schutz über sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB
-> aber nur bei unmittelbar betriebsbezogenen Eingriffen - die zielgerichtet
den Betrieb in
seiner Existens gefährden.
BVerwG + Lit.: (+) wird dem Schutzbereich des Art. 14 zugeordnet
BVerfG: einschränkend - Schutz darf nicht weitergehen als der
Schutz, den auch
seine rechtliche
Grundlage genießt;
(+) bei Schutz einzelner Güter und Rechte des Unternehmens (Bestand):
Substanz; Kernbereich des Anliegerrechts
(-) tatsächliche Gegebenheiten: Geschäftsverbindungen, Lagevorteile,
Kundenstamm,
Marktstellung
P.: Besitzrecht des Mieters
BVerfG: (+) denn das Besitzrecht des Mieters an seiner Wohnung hat
dieselbe
Funktion wie sonst
das Eigentum. Das Besitzrecht endet mit
wirksamen Kündigung durch
den Vermieter;
kann aber noch
Bedeutung beim Interesse am Fortbestand des Mietrages
haben.
P.: Auferlegung von öff.-rechtl. Pflichten
BVerfG: (-) soweit sie keine erdrosselnden od. konfiskatorischen Charakter
haben.
2. Eingriff
• Inhalts- und Schrankenbestimmungen,
Art. 14 I 1 u. 2, II
• Enteignung, Art. 14 III
P.: Unterscheidung zwischen Inhalts-und Schrankenbestimmung und
Enteignung.
- beides nur alternativ - nie gleichzeitig anwendbar.
- nur bei zielgerichteten Maßnahmen geht es um Art. 14. Ist
das Eigentum nebenbei
betroffen, ist
dies kein Fall von Art. 14. Bsp.: Schießübung BW - durch
Funken
brennt Haus des B ab. Dann enteigender - od. enteignungsgleicher Eingriff prüfen.
[-> Staatsrecht].
- Prüfung: Liegt eine Enteignung vor"
Def.: Enteignung ist jede staatliche Maßnahme, die zielgerichtet
die teilweise oder
vollständige
Entziehung von Eigentum bezweckt (formaler Enteignungsbegriff).
Bei vollständiger Entziehung gibt es keine Probleme. Jedoch
bei teilweiser bedarf
es einer
genaueren Bestimmung. Dies macht das BVerfG mit dem engen
Enteignungsbegriff:
Enteignung: staatliche Regelung legt konkret-individuell Rechte und
Pflichten
des Eigentümers
fest.
Inhalts- und Schrankenbestimmung: staatliche Regelung legt abstrakt-generell
Rechte und Pflichten des Eigentümers fest.
Es kommt daher entscheidend auf die Finalität des Eingriffs an.
Inhalts- und
Schrankenbestimmungen regeln die allgemeine Eigentumsordnung, wobei
gleichsam als
Nebenfolge auch bestehen
de Eigentumspositionen beein-
trächtigt werden können. Die
Enteignung dagegen zielt auf einen
Zugriff auf
eine konkrete Rechtsposition ab.
BGH und BVerwG haben sich dieser Ansicht mittlerweile angeschlossen
und
ihre "Sonderopfer-" bzw. "Schweretheorie" aufgebenen.
Nach der "Sonderopfertheorie" liegt Einteignung vor, wenn
ein einzelner gegen-
über anderen seiner Gattung ungleich behandelt wird und sich dies für ihn
als
ein Opfer an die Allgemeinheit
darstellt.
Nach der "Schweretheorie" liegt Enteignung dann vor, wenn
die Maßnahme einen
Eingriff von
besonderer Schwere und Tragweite enthält und dies für den
Betrof-
fenen unzumutbar ist.
Geringe Eingriffe = Inhalts- und Schrankenbestimmung / schwere Eingriffe
=
Enteignungen
Vier Fälle:
(1) Es liegt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung durch abstrakt-generelle
Regelung (Gesetz) vor.
Bsp.: Gesetz verbietet die zweckentfremdete Nutzung von Wohnungen;
Gesetz regelt Rechte +Pflichten der Eigentümer von Deichgrundstücken.
(2) Es liegt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung durch eine Einzelmaßnahme
auf der Basis einer
abstrakt-generellen Regelung (Gesetz) vor.
Bsp.: Behörde stellt ein Gebäude aufgrund des Denkmalschutzgesetz
unter
Denkmalschutz.
Damit verbunden ist ein Abrißverbot.
(3) Es liegt eine Enteigung durch eine sog. Legislativeignung vor.
Bsp.: Landesgesetz zum Bau einer Umgehungsstraße. Weitere Entscheidungen
der Behörde sollen nicht getroffen werden.
(4) Es liegt eine Enteigung durch eine sog. Administrativenteignung
vor.
Bsp.: Gesetz zur Flurbereinigung ermöglicht der Behörde,
Privatgrundstücke zu
enteignnen. Der Landkreis X erläßt
einen entsprechenden Bescheid gegen B.
3. Schranken
a. Inhalts- und Schrankenbestimmung (? Art. 14 I 2, II)
Einschränkbar durch formelle und materielle Gesetze, also auch
durch Rechtsver-
ordnung und Satzungen (Art. 14
I 2: "durch die Gesetze"). ABER: Art. 14 III: nur
zum Wohl
der Allgemeinheit zulässig!
Eingriff = Gesetz
aa. formell verfassungsmäßig
bb. materiell verfassungsmäßig
Das Gesetz hat die schützenden Interessen der Eigentümer
und die
öffentlichen Interessen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen
und
einen gerechten Ausgleich vorzunehmen. Die dabei
angewandten Mittel
müssen verhältnismäßig sein.
Die Prüfung kann sich deshalb am Verhältnismäßigkeitsprinzip
orientieren.
b. Enteignung (? Art. 14 III)
• Art. 14 III - nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig!
-> Voraussetzungen im Wortlaut prüfen + Verhältnismässigkeit
• Zwei Arten: Legalenteignung (unmittelbar durch Gesetz) und
Administrativenteignung (durch
Verwaltungsmaßnahmen aufgrund eines
Gesetzes)
Suchwörter:
Eigentumsgarantie, Artikel 14,
Inhalts- und Schrankenbestimmungen,
Enteignung,
Enteignungsbegriff,
Sonderopfertheorie,
Schweretheorie
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