Entschuldigender
Notstand, § 35
a. Notstandslage
=> gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben od. Freiheit
bei Täter, Angehörige od. nahestehende Personen
-> gegenwärtige Gefahr " wie § 32
-> Leben ist die physische Existenz.
-> Leib ist die körperliche Unversehrtheit (VS: schwere
Beeinträchtigung!)
-> Freiheit ist die körperl. Bewegungs-freiheit
-> Für den geschützen Personenkreis
reicht eine persönliche Beziehung aus.
b. Notstandshandlung
-> Erforderlichkeit + ultima ratio
Handlung muß das mildeste und
letzte Mittel sein.
-> Zumutbarkeitsklausel, § 35 I 2:
(+) wenn dem Täter zugemutet werden kann,
die Gefahr hinzunehmen.
- Täter hat gefahr
selbst verursacht
- besonderes Rechtverhältnis:
Berufe, die
typischerweise Gefahren für Leib und
Leben mitsich bringen - Polizei, Feuerwehr,
Soldat.
c. Notstandswille
Kenntnis der Umstände u. Rettungswille.
Bsp.: "Mignonette-Fall"; "Brett
des Karneades"
----------------------------------------- Nötigungsnotstand
-> liegt vor, wenn der Täter von einem
Dritten durch Gewalt oder Drohung
zu einem strafbaren Verhalten genötigt
wird.
Bsp.:T ist Zeuge eines Raubes. Freunde des Räubers
drohen ihm mit schweren Folgen, falls er negativ aussagt.
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Abgrenzung zu rechtfertigender Notstand, § 34:
Bei rechtfertigender Notstand: Kollision verschiedenwertiger
Rechtsgüter;
bei entschuldigender Notstand: Kollision gleichwertiger Rechtsgüter. |
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Notwehrexzess, § 33
a. Überschreiten der Grenzen der Not-
wehr
- intensiver Notwehrexzess
Der Täter verteidigt sich intensiver als erforderlich.
Bsp.: Schuß in den Bauch, statt ins Bein;
Mes-serstich, wo ein Kinnhacken genügt hätte.
Folge: kein Schuldvorwurf
- extensiver Notwehrexzess
Der Angriff ist noch nicht od. nicht mehr gegenwärtig -
zeitliche Grenze wird über-schritten.
Bsp.: Fußtritte gegen einen bereits bewußtlosen
Angreifer.
Folge: Schuldvorwurf entfällt nicht
(so
h.M. - str.)
b. Verwirrung, Furcht, Schrecken
-> sog. defensive Affekte.
(-) bei aggressiven Affekten: Wut, Haß, Rache, Zorn.
=> Abgrenzung zur Putativnotwehr!
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Übergesetzlicher entschuldigender Notstand,
§ 35 analog
=> Bei schweren rechtlich nicht lösba-
ren Interessenkonflikt.
Bsp.: Opferung eines einzelnen Lebens zu Ret-tung
vieler anderer - Kappen des Seiles eines abgestürzten Bergkameraden,
um die übrige Seil-
schaft zu retten; Umleiten eines Zuges auf ein anderes Gleis,
an dem Arbeiter beschäftigt sind, um den ganzen Zug vor
einem Zusammenstoß mit einem anderen zu bewahren.
VS:
a. Notstandslage
b. Verringerung des Übels
c. Notstandswille
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Sonstige übergesetzliche Entschul-digungsgründe
=> Handeln auf Befehl
zB. bei
Soldaten.
=> Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens
(h.M. ablehnend)
=> Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 4 GG
Konflikt zwischen der Rechtsüberzeugung der Gesellschaft
und der eigenen Glau-bensüberzeugung
(h.M. ablehnend).
Bsp.: Zeuge Jehova - Tatalverweigerer; Verweige-rung
von lebensrettender Bluttransfusion.
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