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Freiheiten aus Art. 5
1. Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1.Fall
Schützt die Freiheit Meinungen zu
äußern.
Meinungen sind Werturteile jeder Art*
und außerdem Tatsachenmitteilungen und
Tatsachenbehauptungen. Nicht geschützt
sind reine Wissenerklärungen.
-> Stellungnahmen; Dafürhaltungen;
unerheblich sind Wert, Richtigkeit od. Vernünftigkeit der
Äußerung
; aber (-) bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen, kommerzielle
Werbung
In jeglicher Form: Wort, Bild, Schrift
2. Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2.Fall
Schützt die ungehinderte Information
aus allen zugänglichen Quellen.
Informationsquelle: jeder Träger
von Information.
-> allgemein zugänglich: technisch
geeignet und dazu bestimmt, der Allgemeinheit Informationen
zu beschaffen
aber
(-) Behörden (Akten, Auskunft)
3. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1.Fall
• Presse sind alle zur Verbreitung
geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
P.:
Streit um inhaltliche Einschränkung des Pressebegriffs
1. Restriktiver
Pressebegriff: Presse ist nur geschützt, soweit sie ihre durch
die Verfassung
gestellten
Aufgaben er füllt. Nicht geschützt sind das bloße
Geschäftsinteresse des Verlegers
oder
das Vergnügungsinteresse des Lesers.
Art.
5 I 2 umfaßt somit nur Veröffentlichungen politischer,
kultureller, wissenschaftlicher oder
weltanschaulicher
Art.
2. Formaler
Pressebegriff: Für die Unterteilung in "wertlos" und
"wertvoll" ist kein Raum. Dies
würde
zu einer Umgehung des Zensurverbotes in Art. 5 I 3 durch den Pressebegriff
führen.
Geschützt
sind alle Tätigkeiten von der Informationsbeschaffung bis zur
Verbreitung und alle im
Pressewesen
tätigen Personen. [h.M.]
Beschaffung
/ Anzeigenteil / von Dritten rechtswidrig erlangte Informationen /
Vertraulichkeit
der Redaktionsarbeit
und des Verhältnisses zw. Presse - Informant.
aber:
(-) bewußt Unwahres; Lüge
• Institutionsgarantie "freie
Presse"
4. Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 I 2 2. + 3.Fall
Schutz von der Informationsbeschaffung
bis zur Verbreitung.
Rundfunk: Hörfunk und Fernsehen
5. Schranken, Art. 5 II
a. Bestimmungen zum Schutz der Jugend
und Recht der persönlichen Ehre (§§ 185 ff. StGB; 823
ff.BGB)
b. immanente Schranken; insbes. allg.
Persönlichkeitsrecht
c. Art. 17a I
d. Vorschriften der allgemeinen Gesetze.
P.:
Nach h.M. genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Strittig ist aber,
wie "allgemein"
auszulegen ist:
1. Sonderrechtslehre:
Allg. Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten
/
beschränken wollen.
2. Abwägungslehre:
Allg. Gesetze sind solche, die ein Rechtsgut schützen, das höherwertig
ist
als die Meinungsfreiheit
3. Das BVerfG
kombiniert beide Begriffe.
-> RF
für Klausur: zweistufige Prüfung!
1.
Stufe: Richtet sich das Gesetz gerade gegen die Meinungsfreiheit?
2.
Stufe: Dienen diese Einschränkungen dem Schutz eines vorrangigen
Gemeinschaftsgutes?
->
W: auch bei Pressefreiheit, etc. prüfen!
Konkurrenzen: Geht es um den beruflichen Schutz der
im Pressebereich Tätigen ist Art. 5 I 2 lex
specialis zu Art. 12 I. Dieser ist dann nach h.M. nicht anwendbar.
Art. 5 I 2 verdrängt Art. 5 I 1 - Wo liegt der Schwerpunkt: auf
einzelnen Meinungsäußerungen (-> Art. 5
I 1) oder auf Pressearbeit bzw. Institution "Presse" (->
Art. 5 I 2).
Suchwörter: Freiheiten aus Art. 5, Meinungsfreiheit,
Informationsfreiheit, Pressefreiheit |