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Freizügigkeit, Art. 11
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
Nur für Deutsche (kein Menschenrecht); Ausländer evt.über
Art. 2 I; jur. Pers. gem. Art.
19 II.
b. sachlicher Schutzbereich
Freizügigkeit bedeutet zum einen, daß jeder Deutsche die
Möglichkeit haben muß,
sich an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu
nehmen. Unter Wohnsitz wird dabei der ständige Aufenthalt an einem Ort,
unter
Aufenthalt
dagegen nur ein kurzfristiges Verweilen verstanden.
Weiterhin ist auch der Weg zwischen dem alten und dem neuen Aufenthaltsort
geschützt.
Auch Einreise, aber nicht Ausreise.
2. Eingriff
Nur durch direkte, imperative Einwirkung (Aufenthaltsverbot), nicht
mittelbare oder
faktische Belastungen.
3. Beschränkungen
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt der Art. 11 II.
Suchwörter:
Freizügigkeit, Artikel 11
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