Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff.
I. Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder (Art. 70
GG)
Die Kompetenzvermutung zugunsten der Länder bedeutet, daß
der Bund einen im Grundgesetz
niedergelegten Kompetenztitel vorweisen muß,
um ein Gesetz erlassen zu können. Ist dies nicht
möglich, so kommt dem Bund keine Gesetzgebungszuständigkeit
zu.
II. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art.
71, 73 GG)
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes
ist Landesgesetzgebung
grundsätzlich unzulässig, es sein denn, die Länder
würden hierzu durch Bundesgesetze ausdrücklich
ermächtigt.
III. Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
(Art. 72, 74, 74a GG)
Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit bedeutet nicht,
daß Bund und Länder
nebeneinander zuständig sind, sondern vielmehr hintereinander.
Da es bei der Auslegung der
einzelnen Kompetenztitel des Art. 74 I auch immer um die Machtbalance
zwischen Bund und
Ländern geht, entstehen hierüber nicht selten Streitigkeiten,
die vom Bundesverfassungsgericht zu
entscheiden sind.
Art. 72 regelt die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlicher Regelung.
Für die Prüfung, ob ein Gesetz
diesen Voraussetzungen entspricht, ist durch eine Ergänzung des
Grundgesetzes eine besondere
Form der abstrakten Normenkontrolle geschaffen worden, für die
der Bundesrat, eine
Landesregierung oder die Volksvertretung eines Landes antragsberechtigt
sind (Art. 93 I Nr. 2a).
IV. Die Rahmenkompetenz des Bundes (Art. 75 GG)
Bevor ein Rahmengesetz des Bundes erlassen worden ist, bleibt die
Zuständigkeit der Länder zur
Gesetzgebung ungeschmälert. Der Unterschied zur konkurrierenden
Gesetzgebung besteht darin,
daß ein Rahmengesetz des Bundes keine Sperrwirkung entfaltet,
sondern die Landesgesetzgebung
voraussetzt. Sie muß sich allerdings im „Rahmen“
des Bundesgesetzes halten, darf ihm also nicht
widersprechen.
Der Bund darf aufgrund seiner Rahmenkompetenz den Sachbereich nicht
abschließend regeln,
sondern muß den Ländern Raum für eigene Willensentscheidungen
belassen. Formel des BVerfG:
„ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig“.
Für den Kollisionsfall zwischen Rahmengesetz und rahmenausfüllendem
(Landes-)Gesetz findet Art.
31 Anwendung. Da im Bereich des Art. 75 die Länder die Kompetenz
zur Gesetzgebung behalten,
verstoßen sie mit einem inhaltlich dem Bundesgesetz widersprechenden
Gesetz nicht gegen Art. 72,
75. Der Normwiderspruch wird vielmehr durch Art. 31 GG („Bundesrecht
bricht Landesrecht“) gelöst.
V. Grundsatzgesetzgebung des Bundes (Art. 91a II 2, 109 III)
VI. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang
Bundesverfassungsgrecht: „ wenn eine dem Bund ausdrücklich
zugewiesene Materie
verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß
zugleich eine nicht ausdrücklich
zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen
in nicht ausdrücklich
zugewiesene Materien unerläßliche Voraussetzung ist für
die Regelung einer der
Bundesgesetzgebung zugewiesenen Materie.“
Bsp.: Gebühren- und Versorgungsregelungen; Baurecht.
2. Annex-Kompetenz
Die (ungeschriebene-) Bundeskompetenz soll sich daraus ergeben, daß
der Bund eine
(geschriebene) Gesetzeskompetenz wahrnimmt. In diesem fall wird dem
Bund die Befugnis
eingeräumt, notwendige ergänzende Vorschriften auch außerhalb
des ihm zugewiesenen
(ausdrücklich) Bereichs zu erlassen
3. Bundeskompetenz „aus der Natur der Sache“
Nach dem BVerfG handelt es sich um Sachgebiete, die „ihrer Natur
nach eine eigenste
Angelegenheit des Bundes darstellen und nur von ihm geregelt werden
können.“
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