Jura - Schemata
Grundrechte - Allgemeines:
Konkurrenz - Juristische Personen - Einschränkungsmöglichkeiten
- Schranken - Schrankengewinnung - praktische Konkordanz - Rechtswegerschöpfung
Grundrechtsgeltung auf juristische
Personen, Art. 19 III • Art.
19 III: juristische Personen Normal
nur solche, die voll rechtsfähig sind. Hier
aber weite Auslegung: auch KG, OHG, GbR
ABER: (-) jur. Personen des öffentl. Rechts,
da Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat
sind! Ausnahmen:
Art. 5 III (Uni); Art. 5 I 2 (Rundfunk); Art.
140 GG,134 WRV (Kirchen). •
Art. 19 III: wenn Wesen auf sie anwendbar
(+) bei grundrechtstypischer Gefährdungslage
bei sog. personlalem Substrat
(Durchblick
auf die hinter der jur. Person stehenden Menschen).
(-) Art. 3 II; 4 III; 6; 16; 16a (sonst alle) |
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Einschränkungsmöglichkeiten
(Schranken) 1. Vorbehalt
des Gesetzes Gesetzes-
vorbehalt "kein
Handeln ohne Gesetz" - qualifizierter:
wenn an das Gesetz besondere
Anforderungen gestellt werden; Art.
5 II; 6 III; 11 II. - einfacher: zB.
Art. 8 II 2. verfassungsimmanente
Schranken - Grundrechte Dritter
- verfassungsgeschützte Werte
3. verfassungsunmittelbare Schranke
zB. Art. 9 II; 13 III 1.HS.; 16a II, III ->
selten anwendbar!
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Konkurrenzen von Grundrechten
-> Ein Grundrechtsträger wird durch eine Maßnahme
in mehreren Grundrechten betroffen bzw. das Verhalten des Staates
fällt in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte hinein.
1. Spezialität [lex specialis]
Ein Grundrecht tritt hinter das andere zurück.
-> da es alle Merkmale des anderen Grundrecht enthält.
Alle Freiheitsgrundrechte = lex specialis ggü. Art. 2 I;
5 III ggü. 5 I 1, 12. 2. Einzelfallspezialität
Das Grundrecht mit dem stärkeren sachlichen Bezug
verdrängt ein anderes Grundrecht.
Ermittlung durch Auslegung des Grundrecht und Vergleich mit staatlichen
Maßnahme (-> Hier ist der Raum für
umfassende Argumentation - Punkte sammeln!).
ABER: Ein Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt wird niemals ein Grundrecht
ohne Gesetzesvorbehalt verdrängen. 3.
Anwendungskonkurrenz (Idealkonk.)
Beide Grundrechte werden nebeneinander geprüft. Das "etwas
sachnähere" zuerst. |
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Streit um Schrankengewinnung
-> bei vom Wortlaut her uneingeschränkte Grundrechte (vorbehaltloses
Grundrecht).
Kein Grundecht darf uneingeschränkt gelten, da auch andere
Rechtsgüter bzw. Rechte Dritter dadurch berührt werden
können. Bsp.: S will
Internas der Zeitung Z als Buch veröffent-lichen. Z stoppt
dies mit einer einstweiliger Verfügung. Nach erfolglosem
Rechtsmittel legt S Verfassungs-beschwerde ein. S - Art. 5 III
/ Z - Art. 5 I.
1.M.: Schrankenübertragung
- Im Falle der Konkurrenz erhält das vorbehaltlose Grundrecht
die Schranke des konkurrierenden Grundrechts.
Kritik: Durch das Hinzutreten eines schwäche-ren Grundrechts
könnte ein stärker geschütz-tes entwertet werden.
2.M.: Gemeinwohlklausel - Es gelten
die allgemeinen Schranken des Gemeinwohls.
Kritik: Hiernach können auch Vorschriften außerhalb
des Verfassungsrechts die Grundrechte einschränken.
3.M.: Lehre von der praktische n Konkordanz
- Anwendbar sind nur verfassungsimmanente Schranken. Die Grundrechte
der betroffenen Rechtsgüter sind gegeneinander abzuwägen.
Arg. pro: Durch die Abwägung entsteht eine flexible und interessengerechte
Lösung.
Prüfung: Unter "Schranken" die Grundrechte prüfen
und abwägen. Im Bsp. Art. 5 I durch
Veröffentlichung vom Buch.

Abwägung zwischen Grundrechten
(Praktische Konkordanz)
Wichtig: Nicht einfach das Ergebnis
der Abwägung bekanntgeben, sondern einige nachvollziehbare
Zwischenschritte in die Argumentation einbauen.
1. Stufe:
Vergleich: abstrakte Wertigkeit der beiden beeinträchtigten
Rechtsgüter. • Rechtsgut von Verfassungsrang
< - > einfach gesetzliches Rechtsgut
• Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt < - >
Grundrecht ohne Schranken Bsp.:
Art. 5 III hat leichtes Übergewicht zu Art. 5 I
• das eine ist leichter einzuschränken als das
andere. 2. Stufe:
Vergleich der konkreten Eingriffsintensität.
-> Bei welchem Grundrecht wiegt der Eingrff schwerer?
Unterscheidung von Peripherie und Kern-bereich.
Eingriff in den Kernbereich, wenn Handlungs-modalität nicht
ersetzbar ist, ohne das die Freiheitsgarantie entfällt. (Musiker
muß üben können)
Eingriff in die Peripherie, wenn die Handlungs-modalität
ersetzbar ist. (Musiker muß nicht nachts
üben) Prüfung:
a. Eingriff in den Schutzbereich des Art. …
b. Eingriff in den Schutzbereich des Art. …
c. Abwägung
1. Stufe: abstrakte Wertigkeit
2. Stufe: konkrete Wertigkeit
Bsp:
Verletzung von Art. 5 III
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. Schranken
-> Diskussion: „verfassungsimmanente
Schranken“
3 Ansichten
über Grenzziehung
4. praktische Konkordanz – Kollision mit Grundrechten
aus Art. 5 I 2
a. Schutzbereich
b. Eingriff
c. Rechtfertigung / Abwägung
1. Stufe:
abstrakte Wertigkeit
2. Stufe:
konkrete Wertigkeit
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Rechtswegerschöpfung,
§ 90 II BVerfGG -> jeweilige Prozeßordnung
prüfen!
Bsp.: Amtsgericht
< 1500 / OLG < 60.000
a. Urteils-Verfassungsbeschwerde
Ausschöpfung aller Rechtsmittel P.: einstweiliger
Rechtsschutz - Ausnahmen Durchführung
des HS-Verfahrens ist nicht er-
forderlich, wenn •
Grundrechtsverletzung gerade durch einst-
weiligen Rechtsschutz od. •
Sachverhalt geklärt ist u.die Rechtsfragen
identisch sind od. •
Grundrechtsverletzung kann durch Haupt-
sacheverfahren nicht ausgeräumt werden. ->
Folge: dann würde ein Abwarten einen schwerwiegenden
Nachteil bedeuten.
b. Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde
- gegen Bundes- / Landesrecht (-) kein Rechtsweg
vorhanden
- gegen Rechtsverordnungen u. Satzungen des Bundes
(-) kein Rechtsweg vorhanden
ABER: Grundsatz der Subsidiarität!
Der Beschwerdeführer darf erst dann vor´s Bundesverfassungsgericht
ziehen, wenn ihm kein Rechtsweg zumutbar und möglich ist,
bei dem ein Fachgericht eine Insider-Kontrolle vor-nimmt und der
Grundrechtsverletzung abhelfen kann.
- gegen Satzungen nach BauGB - § 47 I Nr.
1 VwGO: OVG
- gegen Rechtsverordnungen des Landes u. Satzungen
unterhalb des Landesrechts - §§ 47 I
Nr.2 ; 7 NdsVwGG: OVG
c. Ausnahmen
- wenn Grundrechtsschutz nicht mehr gewähr-
leistet ist: • nicht mehr korrigierbare
Dispositionen • Rechtsbehelfe aussichtslos
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Suchwörter: Grundrechte - Allgemeines, praktische Konkordanz, abstrakte
Wertigkeit, Gesetzesvorbehalt, Rechtswegerschöpfung, verfassungsimmanente
Schranken