Jura - Schemata
Grundlagen des Kommunalrecht
Teil 1: verfassungsrechtliche Grundlagen Kommunale Selbstverwaltung
A. Art. 28 II GG - Schützt Abschaffung der Gemeinden insgesamt - aber nicht den Bestand einer einzelnen Gemeinde - "örtliche Gemeinschaft" - Angelegenheiten (+) Daseinsvorsorge wie Strassen, Kultur, Wasserversorgung, Energieversorgung, Städtepartnerschaften - "im Rahmen der Gesetze" - Gesetzesvorbehalt: Beschränkung des Selbstverwaltungsrechts Kernbereich: Organisationshoheit, Personalhoheit, Finanzhoheit B. Art. 57 NV
Teil 2: Niedersächsische Kommunalverfassung A. Aufgaben der Gemeinde: B. Gemeindearten: §§ 10 I + II + III + 12 I C. Gemeindeangehörige
2. Verwaltungsausschuss,
§§ 56-60 3. Bürgermeister
Leiter der Verwaltung und repräsentativer Vertreter der Gemeinde. - Wahl: § 61 - Aufgaben: §§ 62 4. Stadträte,
§ 81 I
"Minister" des Bürgermeisters - sie sind dem Bürgermeister unterstellt und haben spezielle Funktionen, Bsp.: Stadtrat für Finanzen (Stadtkämmerer) F. Außenvertretung der Gemeinde, § 63 I Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. BEACHTE: Entscheidend ist das Handeln im Außenverhältnis - nicht die Berechtigung im Innenverhältnis. Bsp.: Firma X will bauen - Antrag bei Landkreis - Landkreis leitet an Gemeinde weiter, § 36 BauGB - Bürgermeister erklärt ohne Entscheidung des Rates das Einvernehmen = RF: (+) Gemeinde hat wirksam Einverständnis erklärt.
A. Satzung, §§ 6 ff.
-> Satzung ist das typische Instrument eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung. Sie sind Rechtsvorschritten, die von der Gemeinde im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie erlassen werden. I. VS: formelle und materielle
Rechtmäßigkeit II. Rechtsfolgen: B. Gerichtliche Kontrolle:
A. Landkreis
- Def.: § 1 NLO - Aufgaben: § 2 NLO - Aufgaben von überörtlicher Bedeutung - Organe: § 6 NLO BEACHTE: Das meiste, was in der NGO über die Gemeinden geregelt ist, ist auf den Landkreis in der NLO übertragen (Kreistag = Rat, Landrat = Bürgermeister, Kreisausschuss = Verwaltungsausschuss) B. Samtgemeinde, §§ 67 ff. NGO
Teil 5: Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden - geregelt in §§ 108 ff. P.: Zweistufentheorie: OB / WIE - Voraussetzungen in § 108 I Nr. 1 - 3 - häufiges Klausurenproblem: §§ 108 ff. als Schutznorm? Bsp.: Gemeinde eröffnet ein Reisebüro. Reisebüroinhaber R erhebt dagegen Unterlassungs- klage (Klageart: allgemeine Leistungsklage) -> § 108 = Schutz vor wirtschaftlicher Belästigung? Art. (+) - Subsidiaritätsgrundsatz in § 108 I Nr. 3 - öffentlicher Zweck des Unternehmens in § 108 I Nr. 1 (-) - kein Schutz Privater vor staatlicher Konkurrenz - § 108 soll nur verhindern, dass Gemeinden sich finanziell übernehmen, vgl. § 82 II. [h.M.] -> Verstoß gegen Art. 14 => (-) schützt weder Erwerbschancen noch Wettbewerbschancen ; auch kein Schutz vor Konkurrenz -> Verstoß gg. Art. 12 I u. 2 I => garantieren zwar wirtschaftliche Betätigung, aber kein Schutz vor Konkurrenz durch öffentliche Hand.
Ermächtigungsgrundlage für Aufsicht: Art. 57 V 2 Arten: - Kommunalaufsicht
(Aufgaben im eigenen Wirkungskreis, § 4) Aufgaben der Aufsicht: § 127 I A. Kommunalaufsicht
KAB = Kommunalaufsichtsbehörde
FAB
= Fachaufsichtsbehörde Teil 7: Rechtsschutz der Gemeinde A. Zivilgerichte Kommunen können klagen und verklagt werden. Bsp.: Kauf eines defekten PC - Klage gegen Verkäufer vor Amtsgericht. B. Verfassungsbeschwerde (-) keine allgemeine Verfassungsbeschwerde möglich - Konfusionsargument Bsp.: Klagen wegen Verletzung von Art. 14 gegen andere Gemeinde, die ein AKW bauen will. C. Kommunale Verfassungsbeschwerde (+) bei Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung (Art. 28 II GG, Art. 57 I NV - Recht auf kommunale Selbstverwaltung)
D. Verwaltungsgerichte -> Klagen gegen Aufsichtsbehörde • bei Maßnahmen der Kommunalaufsicht = VA -> Anf.- od. Verpfl.-Klage • bei Maßnahmen der Fachaufsicht = innerdienstliche Weisung -> (-) keine Klagemöglichkeit; Ausnahme: Recht auf Selbstbestimmung ( Recht auf kommunale Selbstverwaltung) verletzt -> Anfechtungsklage (Bsp.: Weisung, mehr Mitarbeiter einzustellen -> "Personalhoheit der Gemeinde") E. Normenkontrolle, § 47 VwGO, § 7 NVerwG Streitgegenstand: Rechtsverordnung des Landes, kommunale Satzung, Geschäftsordnung des Rates - bei Normen die unter dem Rang eines Landesgesetzes stehen.
Teil 8: Kommunalverfassungsstreitverfahren => Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Organen einer Gemeinde oder Kommune. Organe: Rat, Verwaltungsausschuss, Bürgermeister Organteile: Ratsmitglied od. Fraktion Bsp.: Klage des Rates gegen Bürgermeister ; Ratsmitglied gegen Rat wegen Ausschluss
I. Verwaltungsrechtsweg,
§ 40 VwGO
Streitgegenstand: Kommunalrecht - typischerweise öffentliches Recht BEACHTE: Obwohl nur Innenrechtsbestimmungen betroffen sind, ist § 40 VwGO anwendbar. Innenrechte sollen wie subjektive Außenrechte gerichtlich überprüfbar sein. II. Zulässigkeit 1. Klageart [Hauptstreitpunkt bei Kommunalverfassungsstreitverfahren] a. Klage sui generis -> nur, wenn sonstiger Rechtsschutz in VwGO nicht ausreicht b. Anf.- od. Verpfl.- Klage -> (-) - Organe und Organteile sind keine Behörden - Maßnahmen sind kein VA c. allg. Leistungsklage -> (+) bei Anspruch auf Tun, Dulden od. Unterlassen Bsp.: Klage auf Erlass eines Rauchverbots bei Sitzungen ; Ergänzung der Tages- ordnung (§ 41 III 2) ; Einberufung des Rates (§ 41 III 3) d. Feststellungsklage -> (+) bei Rechtsverhältnis (Rechtliche Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten) Bsp.: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses ; eines Ausschluss von der Sitzung (§ 44 II) 2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO "unmittelbare Verletzung eigener Rechte des Klägers" - Verletzung von Organ- und Mitgliedschaftsrechten 3. Beteiligtenfähigkeit, § 62 Nr. 1 + 2 VwGO 4. Klagegegner: der betreffende Funktionsträger - nicht die Gemeinde an sich (so a.A.) III. Begründetheit IV. Vorläufiger Rechtsschutz:
§ 80 V VwGO (-) [Literatur: Sperl / Schlömer, Verwaltungsrecht Niedersachsen Besonderer Teil] Suchwörter: Kommunalrecht, kommunale Selbstverwaltung, Satzung, Gemeinde, Kommunalaufsicht, Fachaufsicht, Kommunalverfassungsstreitverfahren, Bürgermeister |
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