Jura - Schemata
Konkrete Normenkontrollklage
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| ACHTUNG: Ein schwerer Fehler wäre es, hier auf die Grundrechtsverletzung des Klägers abzustellen. |
- Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff.
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Verfahren, Art. 76 ff.
-
Form (Verkündung)
-
Zitiergebot (nicht bei Art. 2 I, 5 I, 12 I, 14 I GG)
2. materielle
Verfasungsmäßigkeit des Gesetzes
->
inhaltliche Überprüfung mit dem Grundgesetz
einzelne
Verstöße:
•
Art. 5 I 2
a.
Schutzbereich
b.
Eingriff
c.
Schranke
•
Art. 12 I
........
Beachte: Aus Art. 100 haben Gerichte das
Recht und die Pflicht, anzuwendende Normen auf ihre Vereinbarkeit
mit höherrangigem Recht zu prüfen (Prüfungskompetenz).
Sie sind jedoch nicht befugt, eine formelle nachkonstitutionelle Norm
als nichtig zu behandeln und sie schlicht außer acht zu lassen
(Verwerfungskompetenz). Vielmehr sind sie verpflichtet,
die Nichtigheitsfrage durch das BVerfG klären zu lassen (Vorlagepflicht).
Das Verwerfungsmonopol des Verfassungsgerichtsbarkeit
bedeutet, daß nur das BVerfG eine formelle Norm nichtig erklären
darf und sich nicht jedes einzelne Gericht über den Willen des
Gesetzgebers hinwegsetzen kann.
Suchwörter: konkrete Normenkontrolle, Zulässigkeit,
Begründetheit, Verwerfungsmonopol des Verfassungsgerichtsbarkeit



