Kunstfreiheit, Art. 5 III
1. Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Künstler
und Personen, die die Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich
machen (zB. Verleger,
Filmproduzenten)
b. Sachlicher Schutzbereich
Schutzgut
ist der „Werk- und Wirkbereich“, d.h.
Herstellung und Vermittlung des Kunstwerks
an
Dritte.
Wegen
der Unmöglichkeit, Kunst zu definieren, bestehen mehrere Definitionen:
1.
Kunst liegt vor, wenn sich ihr Ergebnis einer anerkannten Kunstform
zuordnen läßt - Malen,
Bildhauen,
Dichten, Theater, Musik - (formale Kunstbegriff)
2.
Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung in der Eindrücke,
Erfahrungen und Erlebnisse in
bestimmten
Formen veranschaulicht werden - (materielle Kunstbegriff)..
3.
Für Kunst spricht, wenn der Handelnde sich als Künstler
versteht oder wenn ein kompetenter
Dritter
(Sachverständiger) Kunst annimmt - (Prinzip der Selbstanerkennung
/
Drittanerkennung).
Die
Definitionen widersprechen sich nicht, sondern sind wie folgt zu behandeln:
Liegt eine
anerkannte
Kunstform vor (1.), reicht das für die Annahme von Kunst aus.
Andernfalls sind 2.
und
3. heranzuziehen.
2. Eingriffe
Abwehrrecht gegen staatliche
Eingriffe auf den Prozeß der Kunst (Verbote, Sanktionen, etc.)
3. Schranken (und Schranken-Schranken)
-> Art. 5 III 2
- kein Verstoß gegen die Verfassung
-> ansonsten bestehen
vom Wortlaut her keine Beschränkungen - uneingeschränktes
Grundrecht.
Also
sind die verfassungsimmanenten Schranken zu prüfen.
P.:
Streit um Schrankengewinnung.
Beachte:
Insbesondere gilt nicht die Schranke des Art. 5 II. Art. 5 III kann
lex specialis zu Art. 5 I
sein.
Die Schranke des Art. 5 II darf deshalb nicht auf Art. 5 III übertragen
werden.
Suchwörter: Kunstfreiheit, Artikel 5 III, Werk-
und Wirkbereich, Kunstbegriff |