Absichtsprovokation
=> bewußte Provokation, um den anderen zu schädigen.
Bsp.: Türsteher A und H beschließen einen Gast zu
beleidigen, um ihn nach dessen Abwehr verprügeln zu kömmen.
P.: Hat der Absichtsprovokateur ein Abwehrrecht?
Bsp.: Der Beleidigte wehrt sich und wird von
A und H verprügelt.
e.A.: Ja, da der Provokateur aufgrund der Rechtswidrigkeit
des Angriffs nicht schutzlos gestellt sein darf. Zudem
müs-se sich niemand provozieren lassen.
h.M.: Nein, Notwehr ist versagt. Der Provokateur
handelt rechtsmißbräuchlich und ist der
eigentliche Angreifer.
Folge: Es bleibt nur die Möglichkeit, dem Angriff auszuweichen.
P.: Qualität des provozierenden Ver-haltens?
Welche Qualität muß ein provozierendes Verhalten
haben? Genügt bereits sozial-ethisch mißbilligenswertes
Verhalten oder muß es rechtswidrig sein?
Rspr.: keine eindeutigen Aussagen.
Lit.: rechtswidriges Verhalten notwendig.
P.: Opfer wehrt sich intersiver als vor-gestellt?
Grds bleibt dem Absichtsprovokateur nur die Möglichkeit,
auszuweichen. Gilt dies aber auch noch, wenn sich der Provo-
zierte viel intensiver als vorgestellt ver-teidigt?
Bsp: der Beleidigte zieht gleich ein Messer und
geht auf A u. H los. H tötet ihn nun mit einem Baseballschläger.
Teil der Lit.: Wenn die Reaktion des
Provozierten über das provozierte Ziel hinausgeht, müsse
das Notwehrrecht wieder aufleben.
BGH: Es bleibt bei den Grundsätzen der
Absichtsprovokation. Abzustellen ist allein auf das provozierende
Verhalten.
Folge: Nur Möglichkeit des Ausweichens. |
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Sonstige Provokation
Bsp.: fahrlässige Provokation
h.M.: abgestuftes Notwehrrecht:
-> grds. Angriff ausweiche
-> Schutzwehr
->Trutzwehr (ultima ratio)
P.: Überreaktion des Provozierten?
-> wie bei Absichtsprovokation, keine Änderung
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