Jura - Schemata
Organstreitverfahren [Zulässigkeit + Begründetheit]
gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
->"oberste Bundesorgane": Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung. ->"andere Beteiligte .... mit eigenen Rechten ausgestattet": Bundestagspräsident; Fraktionen (über § 10 ff GechOBT); Gruppe von Abgeordneten (über Art.38 I); Ausschüsse des Bundestags und Bundesrats (zB Vermittlungsausschuß); Mitglieder der Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister). P.: einzelne Abgeordnete? (+) soweit sie um ihren verfassungsrechtlichen Status aus Art. 38 I streiten (zB. Rederecht im Bundestag) (-) bei Rechten, die "Jedermann" hat (zB. Wahlbewerber bei Bundestagswahl), da sie aufgrund von Art. 38 verfassungsrechtlichen Status haben -> Verwaltungsrechtsweg, ggf. Verfassungsbeschwerde. P.: politische Parteien? (+) soweit sie ihren verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 verteidigen wollen (Bsp. gesetz- liche Ausgestaltung des Wahlrechts; Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung während der Wahlkampfzeit) (-) bei Rechten, die "Jedermann" hat (zB. Streit um Behandlung des Vermögens der PDS; Wahlwerbung), da sie aufgrund von Art. 21 verfassungsrechtlichen Status haben -> Verwaltungsrechtsweg, ggf. Verfassungsbeschwerde. Beachte: pol. Parteien sind keine juristischen Personen nach Art. 19 III, da kein rechtsfähiger Verein. Beachte: Bei Streitigkeit eines BMinisters mit einem anderen ist Art. 65 III spezieller. II. Verfahrensgsgegenstand Streitgegenstand ist nach § 64 I die Frage, ob eine Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners den Antragssteller in seinen Rechten verletzt (Bsp.: Erlaß od. Nichterlaß einer Rechtsnorm) III. Antragsbefugnis Der Antragssteller muß nach § 64 I schlüssig behaupten, daß er durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinen durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die Verletzung kann durch Tun oder Unterlassen erfolgen. VS: a. Rechte und Pflichten müssen sich aus dem Grundgesetz ergeben, nicht aus einfach gesetzlichen Rechtsnormen. b. eigene Rechte und Pflichten, (-) bei lediglich fremden Rechten c. Verletzung muß möglich sein. (-) wenn keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Antragsstellers vorliegen und dessen Verhalten daher offensichtlich rechtmäßig ist. Klausur: Ob eine Verletzung tatsächlich besteht wird in der Begründetheit geprüft. IV. Form und Frist, §§
64 II, III
OS.: Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn die Maßnahme oder das Unterlassen gegen das Grundgesetz verstößt (§ 67 S.1). I. Verstoß gegen Art. ......... [-> Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes] 1.
formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes [Bsp.: Ein Abgeordneter des Bundestags wendet sich gegen einen Ordnungsruf (§§ 36, 37 GeschO- BT) des Bundestagspräsidenten] Suchwörter: Organstreitverfahren, Zulässigkeit, Begründetheit, Bundesorgane |