Parteien, Art. 21 GG
1. Aufgaben
• Art. 21 - Die Parteien
wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Darin liegt
die verfassungsmäßige
Anerkennung der den Parteien zukommenden Mittlerrolle zwischen den
Bürgern und
den Staatsorganen.
• § 1 II PartG
2. Rechtsstellung
Aus der Mittlerrolle der Parteien
folgt ihre rechtliche Doppelstellung:
- Entsprechend ihrer Aufgabe
als politisches Sprachrohr des Volkes sind die Parteien
privatrechtliche
Vereine. Es gelten §§ 21 ff BGB, soweit nicht die Sondervorschriften
des
ParteiG eingreifen.
Sie sind damit nichtrechtsfähige Vereinigungen des Zivilrechts
und keine
juristischen Personen
(h.M.). Sie können klagen und verklagt werden (§ 3 PartG)
Für Streitigkeiten
zwischen der Partei und ihren Mitgliedern sowie Dritten ist der Zivilrechtsweg
nach § 13 GVG
zulässig. Bei Streitigkeiten mit Mitgliedern sind Parteischiedsgerichte
vorgeschaltet (§
14 ParteiG).
Im Verhältnis
zum Staat hat der Vereinscharakter zur Folge, daß die Partei
grundsätzlich
dieselbe Rechtstellung
hat wie ein Bürger.
- Außerdem haben die Parteien
einen verfassungsrechtlichen Status.
Er beruht auf Art.
21 und hat seinen Grund darin, daß die Parteien eine politische
Vorformung
des Volkswillens bewirken
und ihre Zielsetzung auf die Ausübung von Macht im Staate gerichtet
ist. In diesem Bereich
erfüllen die Parteien öffentliche Aufgaben und haben eine
Rechtsstellung,
die der von Staatsorganen
ähnlich ist.
BVerfG: "Wendet
sich eine politische Partei gegen die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen
Status durch ein Verfassungsorgan,
steht ihr das Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr. 1
("andere Beteiligte")
zur Berfügung."
3. Definition
Eine politische Partei iSv Art.
21 ist eine
- Vereinigung
von Bürgern,
- die
dauerhaft oder für längere Zeit
- auf
die politische Willenbildung Einfluß nehmen und dafür Volksvertreter
in Bundes- oder
Landtag entsenden will und die
- aufgrund
einer ausreichenden Organisation eine Gewähr für die Ernsthaftigkeit
der
Zielsetzung bietet.
-> vgl. auch
§ 2 I PartG
BEACHTE: Bürgerinitativen
sind keine Parteien, es fehlt ihnen an Dauerhaftigkeit und sie
entsenden keine Mitglieder in den Bundestag.
Auch für "Rathausparteien" oder
Wählerinitativen
gilt dies, denn auch sie senden keine Mitglieder in den Land- oder
Bundestag. Bei der Kommunalwahl
werden sie jedoch politischen Parteien gleichgesetzt.
4. Allgemeines
Nach Art. 21 II sind Parteien
verfassungswidrig, die sich gegen die freiheitlich
demokratische
Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland richten. Ob das der Fall ist,
entscheidet das BVerfG (§§
43 ff BVerfGG; §§ 32, 33 ParteiG).
Die innere Ordnung
und das Verhältnis zu den Mitgliedern muß demokratischen
Grundsätzen
entsprechen (Art. 21 I 3).
Anforderungen in § 6 ParteiG:
Satzung, Programm, Untergliederung, Vorstand
Ein Parteiausschluß
ist nach § 10 IV ParteiG zulässig, wenn das Mitglied "vorsätzlich
gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze
oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit
schweren Schaden zufügt."
Jede Partei hat Anspruch auf Gleichbehandlung
bei Gewährung öffentlicher Leistungen, § 5
ParteiG. Typische Examensfälle
sind die Wahlwerbung in Rundfunk oder Fernsehen (P: Art. 3 I ?
5 I 2) und bei Versammlungen in öffentlichen
Einrichtungen ("Stadthallen-Fälle").
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