Petitionsfreiheit, Art. 17
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
"Jedermann"
- ohne Rücksicht auf Alter und Staatsangehörigkeit
b. sachlicher
Schutzbereich
•
Petitionen = Bitten und Beschwerden
Bitten
richten sind auf künftiges, Beschwerden gegen vergangenes Verhalten
aber
nicht: blosse Meinungen, Benachrichtigungen, allgemein gehaltene
Mißfallens- und Wohlfallensäußerungen
•
sonstige Voraussetzungen: - schriftlich
-
nicht anonym (mit Unterschrift)
•
Adressaten: "zuständige Stellen"
"Volksvertretung": Bundestag, Landtag, Bürgerschaften,
Gemeinderäte
•
Anspruch auf sachliche Bescheidung: Art. 17 gibt dem Petenten einen
Anspruch
auf sachliche Prüfung und schriftliche Mitteilung der Form der
Erledigung, da
ohne diese Reaktionspflicht das Petitionsrecht eine leere
Hülse wäre. Es besteht
jedoch nur ein Anspruch auf Bescheid, nicht auf
Begründung.
Der
Petitionsbescheid ist kein Verwaltungsakt. Für seine Verfolgung
(bei Verletzung
des
Petitionsfreiheit) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch nicht
Petitionsfreiheit, Art. 17
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
"Jedermann"
- ohne Rücksicht auf Alter und Staatsangehörigkeit
b. sachlicher
Schutzbereich
•
Petitionen = Bitten und Beschwerden
Bitten
richten sind auf künftiges, Beschwerden gegen vergangenes Verhalten
aber
nicht: blosse Meinungen, Benachrichtigungen, allgemein gehaltene
Mißfallens- und Wohlfallensäußerungen
•
sonstige Voraussetzungen: - schriftlich
-
nicht anonym (mit Unterschrift)
•
Adressaten: "zuständige Stellen"
"Volksvertretung": Bundestag, Landtag, Bürgerschaften,
Gemeinderäte
•
Anspruch auf sachliche Bescheidung: Art. 17 gibt dem Petenten einen
Anspruch auf
sachliche
Prüfung und schriftliche Mitteilung der Form der Erledigung,
da ohne diese
Reaktionspflicht das Petitionsrecht eine leere Hülse wäre.
Es besteht jedoch nur ein
Anspruch auf Bescheid, nicht auf Begründung.
Der
Petitionsbescheid ist kein Verwaltungsakt. Für seine Verfolgung
(bei Verletzung des
Petitionsfreiheit)
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch nicht Verpflichtungsklage,
sondern die allgemeine Leistungsklage.
2. Eingriff
3. Beschränkungen
Vorbehaltlos
gewährtes Grundrecht!
-
verfassungsimmanente Schranken durch kollidierendes Verfassungsrecht.
Konkurrenzen:
• reine Meinungsäußerungen -> ausschließlich
durch Art. 5 I 1 1.HS geschützt
• Bitte um Zugang zu staatlichen Informationsquellen ? Art.
5 I 1 2.HS. ist spezieller
• förmliche Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel ? Art. 19 IV
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