Notwehr,
§ 32 I
a. Notwehrlage
gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (§ 32 II)
-> Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar
bevorsteht, gerade stattfindet oder noch an dauert.
-> Rechtswidrig ist der A., wenn der Betroffene
ihn nicht zu dulden braucht oder wenn er im Widerspruch zur
Rechtsordnung steht.
-> Angriff ist jede feindselige Handlung gegen Rechtsgüter.
b. Notwehrhandlung
Sie muß zur Abwehr des Angriffs erforder-lich sein.
Erforderlich ist die Notwehrhandlung., die geeignet
ist, den Angriff endgültig zu brechen und dabei den geringsten
Schaden anrichtet (" mildestes Mittel).
Grundsätzlich keine Güterabwägung - Prinzip:
"Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen". Jedes
RG ist abwehrfähig. Der Angegriffene darf alles tun, um
den Angriff abzuwehren. Unter meheren Verteidigungsmitteln darf
er allerdings nur
das mildeste wählen.
Begrenzung durch den Gedanken des Rechtsmißbrauchs und
dem Verhältnismäßigkeitsprinzip:
- Bagatellangriffe,
- Angriff schuldlos Handelnder,
- enge persönliche Beziehungen,
- Mißverhältnis zwichen den Rechtsgütern
- selbstverschuldete Notwehrlage
(Notwehrprovokation).
c. Verteidigungswille
Kenntnis der Notwehrlage +
Handlung zum Zwecke der Verteidigung.
(andere zusätzliche Motive sind unschäd-lich: Rache,
Haß, Zorn)
P.: Ist Verteidigungswille erforderlich? |
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Rechtfertigender
Notstand, § 34
a. Notstandslage
gegenwärtige Gefahr für irgendein Rechtsgut.
-> Gefahr ist ein ungewöhnlicher Zustand, in welchem
nach den konkreten Umstän-den der Eintritt eines Schadens
wahr-scheinlich ist. b. Notstandshandlung
-> Erforderlichkeit
-> Interessenabwägung
Rangverhältnis der betroffenen Rechtsgüter, Grad der
drohenden Gefahr, Intensität u. Umfang des drohenden
Schadens.
-> Angemessenheitsprüfung
Die Notstandshandlung ist angemessen, wenn sie in der konkreten
Situation sach-gerecht, billigenswert und im Interesse der Gerechtigkeit
war.
Fälle:
- Duldungspflicht bei Polizei, Soldaten,FW - Nötigungsnotstand;
- kein Verstoß gegen oberste Rechtprinzi- pien.
c. Rettungswille
zielgerichteter Wille zur Gefahrenabwehr. -----------------------------
Abgrenzung zum entschuldigenden Notstand, § 35:
Bei r. Notstand - Kollision Verschieden-wertiger Güter;
bei e. Notstand - Kollision gleichwertiger Güter (Bsp.
"Mignonette-Fall"). |
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Einwilligung
a. dispositionsfähiges Rechtsgut (+)
Individual-Rechtsgut; KV
(-) Leben, Rechtsgut der Allgemeinheit
b. Einwilligung muß vor der Tat erteilt wor-den sein und
zur Tatzeit noch andauern.
c. Einwilligungsfähigkeit (z.B. Verstandesreife,
Urteilsfähigkeit)
d. Nach außenhin erkennbar zum Aus-druck gebracht
(-) bloß innere Zustimmung; jedoch nicht
unbe-dingt an den Täter - allgemein genügt
e. Frei von Willensmängeln Bsp. rechtsgutbezogener
Irrtum, Täuschung, Drohung
f. beachte: § 226 a [Verstoß gegen gute Sitten]
h.M.: nur bei § 223
a.A.: allg. Grundsatz
g. Täter muß Einwilligung kennen
-> ausdrücklich erteilte Einwilligung
-> mutmaßliche Einwilligung
Erteilung der Einwilligung war bei objek-tiver Würdigung
aller Umstände sicher zu erwarten (hypoth. Wille)
(-) wenn Einwilligung noch rechtzeitig
eingeholt werden kann; wenn entgegen-stehender Wille bekannt
od. erkennbar |
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Einverständnis
Liegt vor, wo ein Handeln gegen oder ohne den
Willen des Betroffenen zum Tatbestand gehört.
Bsp.: Wortlaut: §§236, 237; Delikte gg. Freiheit der
Willensbildung u. -beeinträchtigung:
§§ 108; 177; 234; 234a; 239; 240; 249; 252; 253, 255;
123; 242
a. dispositionsfähiges Rechtsgut
b. Einverständnis muß weder ausdrücklich noch
konkludent zum Ausdruck gebracht worden sein - es genügt
"bewußte innere Zustimmung bei Beginn der Tataus-führung".
c. Willensmängel grds. unbeachtlich
(aber: Drohung)
d. natürliche Willensfähigkeit reicht (Verstandesreife
nicht notwendig)
e. Kenntnis vom Einverständnis beim Täter nicht erforderlich
(bei Unkenntnis aber Versuch!) |
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