Rechtsstellung der Kirchen
-> Kirchen sind gem. Art 140 GG, 137 V WRV Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind durch Hoheitsakt (z.B. Gesetz) gegründete
Personenvereinigungen (Verbände)
die öffentliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter
staatlicher Aufsicht wahrnehmen.
-> Kirchenglocken sind öffentliche Sachen im Verwaltungsgebauch
(res sacrae - zu kultischen
Zwecken allgemein gewidmete Sachen).
-> bei Gebrauch öffentlicher Sachen besteht die Vermutung
zugunsten einer öffentlich-rechtlichen
Rechtsnatur.
weitere: Friedhofswesen (Beerdigungen),
Kirchensteuer.
P.:
Art des Läutens
- für sakrale Zwecke -> ÖR
Bsp.: Gottesdienst
- für weltliche Zwecke -> ZR
Bsp.: Uhrzeit
-> Entscheidend ist das beim Verwaltungsrechtsweg,
wenn z.B. ein Kläger sich gegen kirchliche
Handlungen, wie das Kirchengeläut, wehren
will.
Bei
ÖR -> öffentlich-rechtl. Unterlassungsanspruch
Bei
ZR -> § 1004 BGB
-> Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig, Art. 140 GG,
137 III 1 WRV.
Folge: Rechtsstreitigkeiten auf der
Grundlage des innerkirchlichen Rechts werden von den
Jurisdikten innerhalb der Religionsgemeinschaft
entschieden.
Suchwörter: Rechtsstellung der Kirchen, Körperschaften
des öffentlichen Rechts, Kirchenglocken, res sacrae |