Jura - Schemata
Schuld
Die Strafrechtsdogmatik unterscheidet strikt zwischen Unrecht und Schuld. Mit Bejahung von Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit einer Handlung ist das Unrecht festgestellt, d.h. der Verstoß gegen die Rechtsordnung. Bei der Schuld geht es nun um die Frage, ob dem Täter das Unrecht auch persönlich vorzuwerfen ist. BGH: Schuld ist Vorwerfbarkeit.
| I. Schuldfähigkeit 1. Stufen der Schuldfähigkeit a. Kinder, § 19 (bis 13 J. § 19 ist Schuldausschließungsgrund (Kind handelt tatbestandsmäßig + rechtswidrig, aber die Schuld entfällt - Folge: Teilnahme ist möglich); aber Erziehungsmaßregeln durch das Vormundschaftsgericht möglich.(§§ 55 ff JWG) b. Jugendliche (14-17 J.) Bedingte Schuldfähigkeit nach Einsichtsfähigkeit - Der Jugendliche muß nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug sein, sein Unrecht einzusehen. § 3 S.1 JGG: Schuldfähigkeit muß postiv festgestellt werden. Kein Freispruch, sondern Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG), da Freispruch als Billigung der Tat verstanden werden könnte; evt. Erziehungsmaßregeln (§§ 9, 13, 17 ff JGG) c. Heranwachsende (18-20 J.) - § 1 II JGG Unbedingte Schuldfähigkeit, arg. §§ 105, 106 JGG; jedoch bei Gleichstellung mit Jugend- lichen werden die Rechtsfolgen aus dem JGG entnommen bzw. gemildert (§ 106). d. Erwachsenen (ab 21 J.) - unbedingte Schuldfähigkeit (evt. § 105 JGG) 2. Seelische Störungen,
§ 20 3. verminderte Schuldunfähigkeit,
§ 21
III. Spezielle Schuldmerkmale Entschuldigender Notstand, § 35 / Notwehrexzeß, § 33 / übergesetzlich entschuldigender Notstand § 35 analog / Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens / Handeln auf Befehl |
Aus jeder der beiden
Gruppen muß mindestens ein Merkmal erfüllt sein: |
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| Biologische Merkmale und… | … psychologische Merkmale | |
| Abschließender Katalog (keine Ausdehnung) |
- krankhafte seelische Störung (zB. Psychose, Schizophrenie) - tiefgreifende Bewußtseinsstö- rung (zB. Ermüdung, Schock, schweres Fieber, Hypnose, Zorn- und Angstaffekte, Voll- rausch) - Schwachsinn - andere schwere seelische Abartigkeit (zB. Neurose, Triebstörung, Psychopathie) |
- Unfähigkeit, das Unrecht
der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) - Unfähigkeit, nach dieser Ein- sicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit) |
| P.: Rausch und Drogen Ist die Schuldfähigkeit ausgeschlossen (§ 20) oder nur vermindert (§ 21) ? Anhaltspunkte: BAK-Wert + Verhalten des Täters <
2.0 ‰ - volle Schuldfähigkeit BAK-Ermittlung durch Rückrechnung: std. Abbauwert
- 0,2 ‰ + |



