http://www.jura-schemata.de/staatssekretaere.htm
-> Ein über den Inhalt des § 4 S. 2 Parl StG hinausgehendes
Prüfungsrecht steht dem
Bundespräsidenten nicht zu.
1. Beamterer Staatssekretär
Der beamtete Staatssekretär ist Leiter der dem Minister nachgeordneten
Behörden. Er ist oberster
Verantwortlicher für die Durchführung der Exekutivanordnung
des Ministers. Er vertritt den Minister
gegenüber den nachgeordneten Behörden, § 14 III GeschO
BReg. Der beamtete Staatssekretär
unterliegt dem Beamtenrecht. Bei Annahme einer Wahl zum Bundestag
würde er aus dem Amt des
Staatssekretärs ausscheiden. Die Amtszeit ist nicht an die Minister
gebunden, § 89a BBG, § 5
AbgG.
2. Parlamentarischer Staatssekretär (Staatsminister)
Der parlamentarische Staatssekretär (Staatsminister) ist Mitglied
des Bundestages, § 1 I 2.HS.
ParlStG. Er wird auf Verlangen des Bundeskanzlers im Einvernehmen
des Ministers beigeordnet und
unterstützt den Minister bei dessen Aufgabenerfüllung, §
1 II ParlStG. Er kann jederzeit entlassen
werden, § 4 S.1. Er unterliegt den Weisungen des Ministers. Seine
Amtszeit endet gemäß § 4
ParlStG (1) mit Entlassung, (2) mit Ablauf der Amtszeit seines Ministers
oder (3) mit Ausscheiden
aus dem Bundestag.
Mit dem parlamentarischen Staatsekretär sucht sich die Regierung
eine Hilfsperson, die ihr
Vertrauen genießt. Seine besondere Aufgabe ist die Vertretung
des Ministers gegenüber dem
Parlament, § 14 II GeschO BReg.
Bezeichnung auch "Staatsminister", vgl. § 8 ParlStG.
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