Untersuchungsausschuss, Art. 44 GG
-> Der Untersuchungsausschuss ist ein Hilfsorgan des Bundestages
und soll dessen Beschlüsse
vorbereiten. Er dient der Informations- und Kontrollbefugnis des Parlaments.
Der Bundestag
überträgt dem Untersuchungsausschuß als Teilorgaan
des Bundestages sein Enqueterecht.
I. Einsetzung in jedem Fall durch Beschluß des Bundestages
1. durch Mehrheitsbeschluß (Mehrheitsenquete)
2. durch Antrag von mindestens ein Viertel
der Mitglieder des Bundestages
(Minderheitenenquende)
-
Einsetzung noch nicht mit Antrag
-
Bundestag zur Fassung des Einsetzungsbeschlusses verpflichtet
a. Beweisthema kann
nicht durch Mehrheit des Bundestages geändert werden
b. Möglich allein
redaktionelle Änderungen, keine Änderung des Untersuchungszieles
II. Zweck des Untersuchungsausschuss, insb. bei Mehrheitsenquete
- Hilfsorgan des Parlaments
- Befugnisse nur innerhalb der Parlamentszuständigkeit
- außer: Art. 44 II GG i.V.m. Strafprozeßordnungsnormen
- Vorbereitung von Beschlüssen des Bundestages
III. VS der Einsetzung
1. inhaltliche Zuständigkeit des Bundestages
(Verbandskompetenz
des Bundes und Organkompetenz des Bundestages)
2. Beschränkung des Beweisthemas
3. öffentliches Interesse
Kernbereichsrechtsprechung
IV. Befugnisse und Schranken des Untersuchungsausschuss
1. durch inhaltliche Zuständigkeit des
Bundestages
2. Vorbereitung von Beschlüssen des Bundestages
3. innerhalb dieser Schranken: Ermittlungen,
Beweiserhebung
- Beweiserhebung nach
Mehrheitsbeschluß im Untersuchungsausschluss
- Minderheitenrecht
auf Formulierung des Beweisthemas beschränkt
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