Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
I. Zuständigkeit der Bundesverfassungsgerichts nach Art.
93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG
II. Beschwerdefähigkeit, § 90 BVerfGG: „JEDERMANN“
• Grundrechtsfähigkeit
-> Fähigkeit,
überhaupt Träger von Grundrechten zu sein.
P.:
jur. Personen – Art. 19 III
• Grundrechtsmündigkeit
-> Fähigkeit,
im Prozeß zu handeln.
P.:
Minderjährige; jur. Personen.
III. Beschwerdebefugnis, § 90 I
1. Beschwerdeführer muß
geltend machen, durch den Akt der öffentlichen Gewalt
möglicherweise
in einem Grundrecht verletzt zu sein.
2. Beschwerdeführer muß
selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
a.
selbst (-) wenn kein eigenes Recht oder Popularklage
b.
gegenwärtig (-) bei zukünftigen Eingriffen
c.
unmittelbar (-) wenn weitere Zwischenakte erforderlich sind (VA, Realakt,
Urteil, etc.)
->
aber: sog. self-executing-Normen (zB. Verbote in StGB,
StVO: Gurtpflicht, Verkehrschilder)
IV. Beschwerdegegenstand, § 90 I: "Akt öffentlicher
Gewalt"
Als öffentliche Gewalt
sind alle drei Gewalten zu verstehen: Exekutive, Legislative,
Judikative
Unterteilung in Urteilsverfassungsbeschwerde
/ Rechtssatzverfassungsbeschwerde
V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II
Ausschöpfen des konkreten
Rechtswegs.
-> Unter Rechtsschutz
iSd § 90 ist der Weg gerichtlicher Nachprüfung des Hoheitsaktes
und der Erhebung möglicher Rechtsmittel zu verstehen.
P.:
einstweiliger Rechtsschutz
Beim
einstweiligen Rechtsschutz muß kein Hauptsacheverfahren durchgeführt
werden,
da dieses Verfahren rechtlich selbständig ist (vgl. Hem. VerfR,
Fall2)
VI. Subsidiarität
Hat der Beschwerdeführer
alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen?
P.: vorläufiger
Rechtsschutz -> Klage in Hauptsache?
VII. Form und Frist, §§ 23, 92, 93
• schriftlich, §
23
• einen Monat, §
93 I
• ein Jahr, §
93 II
VIII. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (+)
Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde
OS.: Die Verfassungsbeschwerde ist begründet,
wenn der Akt der öffentlichen Gewalt tatsächlich rechtswidrig
ist und dadurch den Beschwerdeführer tatsächlich in seinen
Rechten verletzt.
In Betracht kommen hier Grundrechte aus Art. … und Art. 2 I
GG.
- Verletzung von Art. …
OS.: Der Akt der öffentlichen Gewalt verletzt
das Freiheitsgrundrecht, wenn er in den Schutzbereich dieses Grundrechts
eingreift (I.) und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gedeckt
(II.) ist.
Anm.: Kommen mehrere Grundrechte in Betracht, mit dem
spezielleren beginnen! Bei den übrigen auf Konkurrenz od. Subsidiarität
hinweisen.
I. Schutzbereich des Grundrechts
-> Bestimmung des
Schutzbereich
1. Regelungsbereich
- Definition
der Begriffe
->
Wenn die Definition nicht auswendig gekonnt wird - sie selber erschließen:
(1)
zwei bis fünf konstituierende Merkmale überlegen
(2)
daraus einen Satz bilden
- Streit über
Einschränkungen oder Ausweitungen des Schutzbereich
2. Begrenzungen
a. sachliche
Einschränkungen
z.B.
Art. 8 I - "friedlich und ohne Waffen"
b. persönliche
Einschränkungen
->
Grundrechtsmündigkeit und Grundrechtsfähigkeit
Deutschen-Grundrechte
/ juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III)
P.:
Sonderrechtsverhältnisse (Beamte, Richter, Studenten, Schüler,
Strafgefangene,
Soldaten)
BVerfG:
unmittelbare Geltung der Grundrechte
3. Grundrechtskonkurrenzen
II. Eingriff in den Schutzbereich
-> Benennung des Eingriffs - durch
welche staatliche Maßnahme?
1. unmittelbarer
Eingriff
2. mittelbarer
Eingriff
III. Rechtmässigkeit des Eingriffs (Schranke / Gesetzesvorbehalt)
OS.: Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt,
wenn er den Anforderungen genügt, die das Grundgesetz an Eingriffe
dieser Art stellt.
• Feststellen, ob / wie
das Freiheitsrecht eingeschränkt werden darf
("Einschränkungsmöglichkeiten")
• Ist der Eingriff von den
Einschränkungsmöglichkeiten gedeckt?
Eingriff
= Gesetz ?
Urteil
?
Einzelmaßnahme
?
IV. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
(+)
-> Eingriff = Gesetz
[Verfassungsmäßigkeit eines Gesetz]
1. Schranke
a.
formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetz
-
Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff.
-
Verfahren, Art. 76 ff.
-
Form (Verkündung)
-
Zitiergebot (nicht bei Art. 2 I, 5 I, 12 I, 14 I GG)
b.
materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
-
einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt (-> Subsumtion)
-
allgemeine Verfassungsprinzipien
Bestimmtheitsgebot
(Art. 20 III); keine unzulässige Rückwirkung (Art. 20 III)
2. Schranken - Schranke
a.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes selber
b.
Art. 19 II (Wesensgehalt)
c.
Verhältnismäßigkeit des konkreten Handelns
-> Eingriff = Urteil Anwendungsfehler des
letztinstanzlichen Urteil?
=> Stichwort: verfassungsspezifische Verletzung
Da das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz
ist, prüft es nur, ob durch das Urteil Verfassungsrecht verletzt
wurde. Es prüft nicht, ob die Entscheidung richtig oder falsch
ist, sondern stellt allein darauf ab, ob das Gericht die Grundrecht
ausreichend beachtet hat.
Das ist der Fall, wenn • der Grundrechtsschutz
des Beschwerdeführers überhaupt nicht erkannt wurde,
• das Gericht das Grundrecht fehlerhaft bewertet
hat, Bsp.:
Schutzbereich, Schranke od. Verhältnismässigkeit verkannt
• Justizgrundrechte verletzt wurden.
-> Eingriff = Einzelmaßnahme
(VA, Realakt) Rechtmäßigkeit der Einzelmaßnahme
[-> setzt voraus, daß das Gesetz rechtmäßig ist
-> erst das Gesetz prüfen, dann die Einzelmaßnahme!]
1. Rechtmäßigkeit
des Gesetz (Ermächtigungsgrundlage für die Einzelmaßnahme)
a.
formelle Rechtmäßigkeit b.
materielle Rechtmäßigkeit ->
siehe Eingriff = Urteil
2. Rechtmäßigkeit der Einzelmaßnahme a.
formelle Rechtmäßigkeit b.
materielle Rechtmäßigkeit
[Zulässigkeit + Begründetheit] |