Jura - Schemata
Verhältnismäßigkeitsprinzip-> allgemeines Prinzip: Jedes staatliche Handeln unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (-> Verhältnismäßigkeitsprinzip ) Der Freiheitsanspruch des Bürgers darf von der öffentlichen Gewalt nur soweit beschränkt werden, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist. Def.: Mittel und Zweck der Maßnahme dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen. (1) legitimer Zweck Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber? Welches Mittel setzt er dazu ein? (2) Geeignetheit Der VA (das Mittel) ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden kann (er muß nicht unbedingt erreicht werden). (3) Erforderlichkeit Von mehreren geeigneten und möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den einzelnen am wenigsten be einträchtigt. (a) Welche Nachteile bringt die Maßnahme mit sich? (b) Gibt es andere Mitteln, die zur Erreichnung gleich geeignet sind? -> Handlungsalternativen suchen! (c) Maßnahmen miteinander vergleichen. -> Sind die Nachteile der Handlungsalternative geringer als die Maßnahme? (4) Angemessenheit Das angestrebte Ziel und die dafür in Kauf genommene Belastung des Bürgers dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen. Prüfung: 1. Schritt: abstrakte Wertigkeit der Positionen Unterscheidung zwischen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Positi- onen; - " - - " - Grundrechten mit und ohne Gesetzesvorbehalt; - " - - " - Postionen die der Selbstverherrlichung dienen und solchen mit Bedeutung für politische Willenbildung; 2. Schritt: konkrete Wertigkeit der Posotionen Eingriffsintensität: Was ist betroffen - der Kernbereich oder nur die periphäre Modali- tät des Grundrechts? [Suchwörter: Verhältnismäßigkeitsprinzip, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit] |



