Versammlungsfreiheit, Art. 8
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
Nur
für Deutsche (kein Menschenrecht); Ausländer evt.über
Art. 2 I; jur. Pers. gem. Art. 19 II.
b. sachlicher Schutzbereich
•
Versammlung
-
Zusammenkunft mehrerer Personen (h.M.: mind. 2 - str.)
-
zu einem gemeinsamen Zweck zur Meinungsbildung und - äußerung
P.:
3 Versammlungsbegriffe - Muß eine Versammlung einen bestimmten
Zweck haben?
ABER: keine Versammlung, wenn
-
bloße Ansammlung (Bsp. Schaulustige bei Unfall, da nur zufällig
+ ohne innere Verbindung
-
Teilnehmer nur Zuschauer, Konsumenten (im Kino; beim Fußballspiel)
•
„friedlich und ohne Waffen“ (= Begrenzung!)
-
Waffen = Waffen i.S.v. § 1 Waffengesetz + gefährliche Werkzeuge.
ABER:
keine Waffen sind Schutzgegenstände: Gasmasken, Schutzbrillen,
Helme.
-
unfriedliches Verhalten Einzelner beeinträchtigt die Friedlichkeit
insgesamt nicht.
•
Umfang: Organisation, Vorbereitung, Wahl des Ortes und der Zeit, An-
und Abreise,
Teilnahme
; auch negative Freiheit: nicht teilzunehmen.
2. Eingriff
Alle regelnde Maßnahmen:
Anmelde- und Erlaubnispflicht, Auflösung, Verbote,
Teilnahmebehinderung,
Überwachungsmaßnahmen mit Abschreckungseffekt.
3. Beschränkungen
Art. 8 I, II unterscheidet
Versammlungen
- unter freiem Himmel
(maßgeblich, ob Raum seitlich begrenzt) -> diese stehen unter
Gesetzesvorbehalt
(vgl. VersG - §§ 14 + 15)
- in geschlossenen
Räumen -> Beschränkung nur aufgrund verfassungsimmanenter
Schranken.
P.: Muß eine Versammlung einen bestimmten Zweck haben?
-> 3 Versammlungsbegriff
e:
a. es genügt die
Verfolgung irgendeines beliebigen Zwecks
Folge:
auch Freizeitveranstaltungen
b. es muss ein innnerlicher
verbindender Zweck zur Meinungsbildung und –äußerung
bestehen.
Folge:
auch private Veranstaltungen
c. notwendig ist eine
Meinungsbildung und – äußerung in Form eines öffentlichen
politischen
Meinungsbildungsprozesses.
[BVerfG]
Suchwörter: Versammlungsfreiheit, Artikel 8,
Versammlungsbegriff
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