Erlöschen der Vollmacht
• mit Erlöschen des Grundgeschäftes, §
168 S.1
- Kündigung, Rücktritt, Erfüllung,
etc.
-> bei isolierter Vollmacht ohne Grundgeschäft
gelten die Regeln
des Auftragsrechts
analog: §§
172-174.
• mit Widerruf der Vollmacht, § 168 S.2
- freie Widerruflichkeit!
Ausnahmen: Generalvollmacht
/ isolierte
Vollmacht / Vollmacht ausschließlich
im
Interesse des Vollmachtsgebers
-> Widerruf kann vertraglich
ausgeschlossen
sein!
• durch Zeitablauf (bei Befristung)
• durch Eintritt einer auflösenden Bedingung -
bei
bedingt erteilter Vollmacht
• durch Zweckerreichung
• Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 117
InsO
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