Jura - Schemata
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz
-> Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
[Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven
Merkmale]
| Vorsatzformen | WISSEN Interlektuelles Moment |
WOLLEN Voluntatives Element |
| Absicht |
Täter hält den Erfolg für möglich |
Zielgerichtetes Erfolgsstreben - Täter muß den Erfolg wollen! |
| Direkter Vorsatz | Täter hält den Erfolgseintritt für sicher |
Erfolgswille ist nicht nöig - kann sogar unerwünscht sein. |
| Bedingter Vorsatz |
Täter hält Erfolg für möglich |
Täter nimmt Erfolg billigend in kauf, d.h. "ein sich abfindet sich mit dem Erfolg, indem er trotzden handelt." |
| Bewußte Fahrlässigkeit |
Täter hält den Erfolg für möglich |
Täter will den Erfolg nicht - hofft auf´s Ausbleiben |
| Unbewußte Fahrlässigkeit |
Täter erkennt den Erfolg nicht, hätte ihn jedoch voraussehen können |
Täter will den Erfolg nicht und ist sich der TB-verwirklichung nicht bewußt. |
Dolus alternativus (alternativer
Vorsatz)
Ein Vorsatz, der "der Art nach auf zwei oder mehrere Tatbestände,
der Zahl nach aber nur auf einen" geht. Der Täter weiß bei
Vornahme der Handlung nicht sicher, welchen von zwei - sich gegenseitig
ausschließenden - Tatbeständen er verwirklicht. Er nimmt aber
beide Möglichkeiten in Kauf.
Bsp. Entenjagd (AS AT I, 39); T schießt auf den Reiter,
um ihn oder wenigstens das Pferd zu treffen (Haft AT, 152).
Strafbarkeit:
- wegen des tatsächlichen erfüllten Tatbestandes: Vollendung
- wegen des bloß vorgestellten Tatbestandes: Versuch
STREIT um Konkurrenzen (zwischen vollendeten und versuchten Delikt):
1.M.: wegen des alternativen Willens des Täters: nur
wg. des vollendeten Delikt - Versuch ist mit abgegegolten, wenn beide Delikte
annähernd gleich schwer; sonst: Tateinheit.
2.M.: strafbar nur wg. des schwereren Delikts - leichteres
mit abgegolten.
3.M.: strafbar nach den allg. Regeln: Gesetzes- od. Idealkonkurrenz,
da der alternative Vorsatz keine besondere Vorsatzform ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt des Wissen und Wollens: "bei
Begehung der Tat", § 16 I 1 - der Tatvorsatz muß
immer im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen.
Ein ihr vorhergehender und im Tatzeitpunkt nicht mehr aktueller Vorsatz
(dolus antecedens) oder eine nachträgliche Billigung
des unvorsätzlich Verwirklichten (dolus subsequens)
reichen für den Vorwurf einer Vorsatztat nicht aus, da anderfalls das
Schuldprinzip (§ 16) verletzt wäre.
Fahrlässigkeit
-> Nach der h.M. ist Fahrlässigkeit die ungewollte Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Unbewußte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der
Täter die Sorgfalt außer acht läßt, zu denen er nach
den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
und und fähig ist und infolge dessen den Tatbestand verwirklicht, ohne
es zu erkennen.
Bewußte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter
es für möglich hält, daß er den gesetzlichen Tatbestand
verwirklicht, jedoch pflichtwidrig und vorwerfbar darauf vertraut, daß
er ihn nicht verwirklichen werde. [Haft]
Beide Arten der Fahrlässigkeit sind gleichgestellt. Wo fahrlässiges
Handeln erforderlich ist, reicht unbewußte Fahrlässigkeit aus.
Leichtfertigkeit bedeutet eine Steigerung der Fahrlässigkeit. Leichtfertigkeit
liegt vor, wenn der Täter die gebotene Sorgfalt in besonders hohem
Maße verletzt.
Dolus eventualis - Abgrenzung zur bewußte Fahrlässigkeit ("luxuria")
Hilfsformel für die Abgrenzung:
dolus eventualis: "Na wenn schon"
bewußte Fahrlässigkeit: "Es wird schon gut gehen"
Umstritten ist, ob zusätzlich zum intellektuellen Element ein voluntatives Element erforderlich ist und wenn ja, welches Anforderunen daran zu stellen sind.
Die intellektuellen Theorien haben den Verzicht auf das
voluntative Element gemeinsam. Die bekanntesten Unter arten der intellektuellen
Theorien sind die Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitstheorie.
Danach soll dolus eventualis bereits vorliegen, wenn der Täter den
Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich bzw. wahrscheinlich
hält und trotzdem handelt.
Kritik: Beide Theorien verkennen, daß es beim Vorsatz nicht
nur um das Wissen, sondern auch um das Wollen gehe und daß es nicht
gleichgültig sein kann, welche Erwägungen den Täter zum Durchhalten
des Handlungsentschlussen bestimmt haben (die bewußte Hinnahme des
Erfolgsrisikos oder das Vertrauen, den drohenden Erfolg vermeiden zu können).
Die voluntativen Theorien halten dagegen am Erfordernis
eines Willenselementes auch für den dolus eventualis fest. Bekannteste
Variante dieser voluntativen Theorien ist die von der h.M. in der Rspr.
und Lit. vertretene Einwilligungs- oder Billigungstheorie.
Danach ist für das Vorliegen des dolus eventualis erforderlich, daß
der Täter den für möglich gehaltenen Erfolgseintritt will
und billigend in Kauf nimmt. Der Täter muß zum einen erkennen,
daß der Erfolgseintritt möglich und nicht ganz fernliegend ist.
Zum anderen muß er den Erfolgseintritt billigen. Billigen bedeutet
"ein Sich Abfinden mit dem Erfolg", indem der Täter trotzdem
gehandelt hat. Dabei kann ein Erfolgseintritt sogar unerwünscht sein.
Frank´sche Formel: "Hätte der Täter auch dann gehandelt,
wenn er sich den Eintritt des Erfolgs als sicher vorgestellt hätte?"



