Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III
1. Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt
sind die Wissenschaftler.
Wissenschaftler
sind die Personen, die mit ständig neuen Methoden nach einer
Erweiterung
der Erkenntnis
suchen.
(+) natürliche
Personen; aber auch jur. Personen des Privatrechts (Institute, Hochschulen)
b. Sachlicher Schutzbereich
Schutzgut
ist die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre.
Wissenschaft
ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch
zur Ermittlung von
Wahrheit
anzusehen ist.
Forschung
und Lehre haben keine eigene Bedeutung, sie werden
von der Wissenschaft
umfaßt.
(+) geschützt
sind auch Mindermeinungen und fehlerhafte Forschungsansätze.
2. Eingriffe
Abwehrrecht
gegen staatliche Eingriffe auf den Prozeß der Gewinnung und
Vermittlung wissen-
schaftlicher Erkenntnisse.
3. Schranken (und Schranken-Schranken)
-> Art. 5
III 2 - kein Verstoß gegen die Verfassung
-> ansonsten
bestehen vom Wortlaut her keine Beschränkungen - uneingeschränktes
Grundrecht.
Also
sind die verfassungsimmanenten Schranken zu prüfen.
P.: Streit um Schrankengewinnung.
Beachte:
Insbesondere gilt nicht die Schranke des Art. 5 II. Art. 5 III kann
lex specialis zu Art.
5 I sein. Die Schranke des Art. 5 II darf deshalb nicht auf Art. 5
III übertragen werden.
Konkurrenzen:
Art. 5 III verdrängt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1, da
die Wissenschaftsfreiheit nicht nur
Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse schützt, sondern auch
deren Vermittlung und
Weitergabe.
Suchwörter: Wissenschaftsfreiheit, Wissenschaftler,
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