Jura - Schemata
Zugang einer Willenserklärung |
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| unter Anwesenden (mündlich) |
unter Abwesenden (schriftlich) |
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| Abgabe | Abgegeben ist eine Erklärung in dem
Zeitpunkt, in welchem sie von dem Erklärenden endgültig und
erkennbar geäußert wurde, mit Richtung auf den Empfänger. |
Abgegeben dann, wenn die Erklärung zur Beförderung gegeben wurde oder bei Boten mit Beauftragung zur Über- mittlung. Beachte: § 151 S.1 macht nicht die Annahme, sondern deren Zugang beim Antragstellerüberflüssig.
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| Zugang | § 130 I 1 analog 1.M.: Zugang erst dann, wenn die Erklärung tatsächlich vom Empfänger akustisch richtig wahrgenommen wurde. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Erklärenden. 2.M.: Zugang dann, wenn der Erklä- rende damit rechnen konnte und durfte, richtig und vollständig ver-standen zu werden. (Möglichkeit der Anfechtung des Empfängers - Inhaltsirrtum, § 119 I 1.Alt.) |
§ 130 I Zugang mit Gelangung in den Herrschaftsbereich des Empfängers und Möglichkeit der Kenntnisnahme (tatsächliche Kenntnis ist aber nicht erforderlich). - mit Aushändigung an den Empfänger - bei Briefkasten - Zeitpunkt der "üb- lichen" Leerung - Empfangsvertreter (§ 164 III) - sofort mit Übergabe - Empfangsbote - wenn mit der Mög- lichkeit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist. (enge Familienangehörige, Mitbewohner, An- gestellte, Lebensgemeinschaften) - Erklärungsbote - erst bei tatsächlicher Weiterleitung! (Handwerker im Haus, Verwandte auf der Straße) aber: fahrlässige o. arglistige Zugangs- vereitelung |
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