Zustimmungsgesetz oder Einspruchsgesetz
• grds. Einspruchsgesetz (Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich)
es sei denn -> Gesetz
etwas anderes
-> Art. 83 ff.
•
Art. 83 -> Bundesgesetze -> Ländersache
•
Art. 84 I Behörden / Verfahren
Nach dem Grundgesetz sind alle Bundesgesetze Einspruchsgesetz e.
- Beim Einspruchsgesetz hat der Bundesrat die Möglichkeit,
den Vermittlungsausschuß anzurufen.
(Art. 77 II) und Einspruch einzulegen (Art. 77
III). Dieser kann aber vom Bundestag zurückgewiesen
werden (Art. 77 IV).
- Ein Zustimmungsgesetz kommt nur zustande, wenn
der Bundesrat zustimmt. Wann ein solches
Gesetz vorliegt, bestimmt das Grundgesetz:
Art. 74 II (-> I Nr. 25); 79 II; 84 I; 85 I;
104a III 3; 105 III.
Wichtigster Fall ist Art. 84 I.
Dazu müßte der Gesetzentwurf Regelungen über die Einrichtung
der
Behörden und das Verwaltungsverfahren enthalten.
Die Vorschrift der Art. 84 I soll die
Grundentscheidung der Verfassung zugunsten eines föderativen
Staatsaufbaus mit absichern.
Dieses förderalistische System kommt dadurch zu
Ausdruck, daß die Länder die umfassende
Verwaltungszuständigkeit haben, soweit das Grundgesetz
nichts anderes bestimmt oder zuläßt
(Art. 83 und 30). Will ein Gesetz diese Verteilung der
Verwaltungskompetenzen durchbrechen, wird
durch Art. 84 I erreicht, daß die Länder durch
ihre Vertreter im Bundesrat Einfluß aus den Inhalt des
Gesetzes nehmen können.
Voraussetzungen der Zustimmungsbedürftigkeit:
1. Es muß sich um einen Fall des Art. 83 handeln,
daß die Bundesgesetze von den Ländern als
eigene Angelegenheit ausgeführt
werden. Das ist der Normalfall der Verwaltung in der
Bundesrepublik.
2. Das Bundesgesetz regelt:
a. die Einrichtung
der Behörden. Dazu gehört die Einrichtung und die Regelung
ihrer
Befugnisse, insbesondere ihrer Zuständigkeiten. Es liegt aber
keine Regelung vor, wenn ein
Gesetz bloß eine mittelbare Wirkung auf die Tätigkeit von
Landesbehörden hat. Eine bloße
Vermehrung bereits bestehender Aufgaben greift nicht in den den Ländern
vorbehaltenen
Bereich ein.
b. das Verwaltungsverfahren.
Dazu gehören alle Vorschriften, die das WIE des
Verwaltungshandelns regeln. Im einzelnen sind das Vorschriften über
-
Art und Weise der Durchführung des Gesetzes;
-
die Handlungsformen (zB Berwaltungsakt, ö-r Vertrag);
-
die Form der behördlichen Willensbildung einschließlich
der Vorbereitung der
Entscheidung, ihres Zustandekommens und ihrer Durchsetzung;
-
verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge;
Mehr als die Hälfte aller Bundesgesetze
sind zustimmungsbedürftig.
WICHTIG: Ist auch nur eine Vorschrift eines
Gesetzes zustimmungsbedürftig, führt das zur
Zustimmungsbedürftigkeit des ganzen Gesetzes.
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